AIA und Kryptowerte

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2024 die Vernehmlassung zur Erweiterung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) eröffnet. Die Erweiterung betrifft den neuen AIA über Kryptowerte sowie die Änderung des Standards für den AIA über Finanzkonten.

Die Vernehmlassung dauerte bis am 6. September 2024. Die neuen Regelungen sollen per 1. Januar 2026 umgesetzt werden, damit bereits im Jahre 2027 ein erster Datenaustausch stattfinden kann. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte der Vorlage für Sie zusammengefasst.

Wesentlichen Punkte der Vorlage

Gesetzliche Umsetzung

Damit der erste Datenaustausch gestützt auf die neuen Regelungen im Jahr 2027 erfolgen kann, erfordert das Vorhaben in erster Linie eine Genehmigung der hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen, namentlich des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, als auch eine Anpassung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen, das heisst das Bundesgesetz und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit den AIA über Finanzkonten sollen die Bestimmungen zum AIA über Kryptowerte in die bestehenden Grundlagen zum automatischen Informationsaustausch bei Finanzkonten integriert werden.

Die Ausweitung betreffend Kryptowährung wird nur gegenüber Staaten erfolgen, mit welchen die Ausweitung bilateral festgelegt und mittels Notifikation aktiviert worden ist. Welche Staaten dies betrifft, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar.

Registrierungspflicht

Grundsätzlich müssen sich alle Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz haben, bei der ESTV unaufgefordert registrieren, unabhängig davon, ob sie den Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz oder in einem anderen teilnehmenden Staat nachkommen. Dies ist ein Unterschied zum AIA über Finanzkonten und bedeutet, dass Anbietern von Kryptodienstleistungen, welche in einem anderen Staat als der Schweiz steuerlich ansässig sind, sich zusätzlich zu einer allfälligen Registrierung im anderen Staat auch bei der ESTV registrieren müssen, wenn diese z.B. von der Schweiz aus verwaltet werden.

Sorgfaltspflicht

Im Gegensatz zum AIA über Finanzkonten, welcher grundsätzlich unterschiedliche Identifikationsarten für bestehende Konten und Neukonten vorsieht, ist für Zwecke des AIA über Kryptowerte durch die Anbieter von Kryptodienstleistungen sowohl von bestehenden wie auch neuen Kryptonutzenden eine Selbstauskunft einzuholen. Für bestehende Konten gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, das heisst voraussichtlich bis zum 31.12.2026.

Meldepflicht

Im Gegensatz zum AIA über Finanzkonten gibt es beim AIA über Kryptowerte keine äquivalente Ausnahme für sog. «ausgenommenen Konten». Eine Kryptonutzerin bzw- ein Kryptonutzer, die oder der eine natürliche Person ist, muss in jedem Fallgemeldet werden, sofern sie oder er eine Person eines meldepflichtigen Staats ist.

Strafbestimmungen

Die Vorlage sieht vor, dass neu auch fahrlässige Pflichtverletzungen strafbar sind, nicht nur vorsätzliche. Dies betrifft sowohl den AIA über Finanzkonten als auch den neuen AIA über Kryptowerte. Diese Änderung soll sicherstellen, dass Finanzinstitute und Anbieter von Kryptodienstleistungen ihre Pflichten sorgfältig erfüllen.

Fazit

Mit der Vorlage und der damit verbundenen Erweiterung des AIA auf Kryptowerte kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen zum Erhalt der internationalen Steuertransparenz nach, was zur Glaubwürdigkeit und Ansehen des Finanzstandorts Schweiz beitragen wird.

Für in der Schweiz ansässige Personen ist der der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte aus steuerlicher Sicht insb. im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige von Relevanz. Mit der steigenden Steuertransparenz bei Kryptowerten wird es in absehbarer Zukunft nämlich je länger je weniger möglich sein, nicht-deklarierte Kryptowertemittels Selbstanzeige straffrei nachzudeklarieren.

Insofern empfiehlt es sich dringend, zeitnah und damit vor dem ersten automatischen Austausch im Jahre 2027 aktiv zu werden und relevante Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren im Zusammenhang mit Kryptowerten der zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu melden, soweit diese bislang noch nicht ordentlich deklariert und versteuert wurden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.