Update Mindeststeuer - Einführung der internationalen Ergänzungssteuer

Die Schweiz hat per 1.1.2024 mit der nationalen Ergänzungssteuer (QDMTT) einen Teil von Säule 2 des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft in Kraft gesetzt.

Im September 2024 hat der Bundesrat nun entschieden, mit der sog. Income Inclusion Rule (IIR) per 1. Januar 2025 auch einen Teil der internationalen Ergänzungssteuer einzuführen. Mit der internationalen Ergänzungssteuer werden insb. die Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmensgruppen steuerlich in der Schweiz erfasst, sofern die Unternehmensgruppe konsolidiert, weltweit mind. EUR 750 Mio. Umsatz generiert. Auf eine Inkraftsetzung der zweiten internationalen Ergänzungssteuer, der UTPR, verzichtet der Bundesrat bis auf Weiteres.

Sicherung von Steuererträgen in der Schweiz

Für die Einführung der OECD/G20-Mindeststeuer haben sich das Schweizer Volk als auch die Stände bereits im Sommer 2023 ausgesprochen. In erster Linie soll mit der Einführung des OECD/G20-Regelwerks verhindert werden, dass die Schweiz zugunsten des Auslands auf Steuererträge verzichtet, was einerseits durch die bereits eingeführte inländische Ergänzungssteuer (QDMTT), andererseits durch die geplante internationale Ergänzungssteuer (IIR) sichergestellt werden soll. Sofern die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und andere wichtige Industriestaaten die Mindestbesteuerung ab 2025 umfassend zur Anwendung bringen, kann die Schweiz mit der Inkraftsetzung der IIR neu gewährleisten, dass das damit einhergehende Substrate hierzulande besteuert wird. Bei einem potenziellen Verzicht auf die IIR hätten hingegen andere Staaten gemäss den geltenden Bestimmungen der OECD/G20-Mindestbesteuerung die ausländischen Gewinne u.a. im Rahmen der zweiten internationalen Ergänzungssteuer, der sogenannten UTPR, zur Besteuerung heranziehen können.

Mindeststeuer trotz zusätzlicher Steuereinnahmen mit Unsicherheiten verbunden

Die Einführung der Mindestbesteuerung führt bei den betroffenen Unternehmensgruppen zu einer steuerlichen Mehrbelastung, wodurch die Standortattraktivität der Schweiz beeinträchtigt werden kann, soweit z.B. Konkurrenzstandorte der Schweiz das Regelwerk nicht einführen. Dennoch ist eine derartige Zusatzbelastung bzw. die damit verbundene Abschwächung eines wichtigen Standortvorteils aus Sicht der Schweizer Wirtschaft nach Ansicht des Bundesrats akzeptabel. Zudem ist gemäss Bundesrat zu erwarten, dass das zusätzliche inländische Steuersubstrat, das sich die Schweiz insb. mit der anstehenden Inkraftsetzung der IIR sichern wird, wiederum für die Stärkung des hiesigen Wirtschaftsstandortes zur Verfügung stehen wird. Zu denken ist hier an die Einführung von sog. «Qualified Refundable Tax Credits», welche derzeit zum Beispiel in den Kantonen Zug und Graubünden prominent zur Debatte stehen. Nicht zuletzt erhöht der Bundesrat mit der getroffenen Entscheidung auch die Rechtssicherheit in der Schweiz, indem betroffene Unternehmen vor einer Vielzahl von Steuerverfahren in Staaten, in denen die UTPR angewandt wird, geschützt werden.

Die Schätzung des Einnahmepotenzials der IIR ist aufgrund verschiedener Faktoren unsicher. Laut Berechnungen des Bundes könnten die zusätzlichen Einnahmen in der Schweiz zwischen CHF 500 Mio. und CHF 1 Mia. liegen. Gemäss dem verfassungsrechtlichen Verteilschlüssel würden davon CHF 125 bis CHF 250 Mio. an den Bund und CHF 375 bis 750 Mio. an die Kantone gehen.

Diese Unsicherheiten entstehen nicht nur durch die ungenaue Schätzung der Einnahmen, sondern auch durch die unklare weltweite Umsetzung der OECD-Steuerregeln. Viele Staaten haben die neuen Regeln noch nicht übernommen. Gründe dafür sind unter anderem Inkompatibilitäten mit den bestehenden Steuersystemen oder Unzufriedenheit mit dem OECD/G20-Projekt in einigen Ländern. Zu denken sind hier insb. die Entwicklungsländer, welche die globale Steuerpolitik jüngst im institutionellen Rahmen der UNO zu ihren Gunsten beeinflussen möchten, sowie den USA. Dies erhöht das Potenzial für internationale Konflikte, da sich verschiedene Staaten möglicherweise nicht einigen können oder wollen.

Keine Implementierung der UTPR in der Schweiz

Wie dem Entscheid des Bunderats zu entnehmen ist, wird die sekundäre, nachgelagerte internationale Ergänzungssteuer (sog. «Undertaxed Payments Rule»», UTPR) vorerst nicht eingeführt. Obschon die grosse Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich, Kanada und Australien Stand heute beabsichtigen, eine UTPR voraussichtlich per 1.1.2025 einzuführen, erachtet der Bundesrat einen derartigen Schritt im Verhältnis zum Aufkommenspotenzial der entsprechenden Steuer als zu risikoreich und schätzt deren Anwendung auch rechtlich als schwierig ein. Als Auffangtatbestand würde die UTPR die Mindestbesteuerung auch für jene Gewinne sicherstellen, die weder einer QDMTT noch einer IIR unterliegen. So würden in diesem Fall Gewinne von Tochtergesellschaften, an denen eine schweizerische Gesellschaft nicht beteiligt wäre und bei denen keine übergeordnete Holdinggesellschaft in der Schweiz ansässig wäre, bei einer Unterbelastung im Ausland zusätzlich der Besteuerung in der Schweiz unterliegen. Im Anblick der uneindeutigen internationalen Akzeptanz dieser Regel scheint ein vorläufiger Verzicht auf die UTPR in der Schweiz daher gemäss Bundesrat gerechtfertigt.

Fazit

Die bereits per 1.1.2024 eingeführte schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT),welche die Mindestbesteuerung von betroffenen Unternehmensgruppen in der Schweiz sicherstellt, soll ab 2025 durch die internationale Ergänzungssteuer (IIR) erweitert werden. Letztere zielt primär auf die Mindestbesteuerung aller Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bei der obersten Muttergesellschaft ab, auch wenn im Ausland keine Mindestbesteuerung erfolgt. Diese zwei in der Schweiz anzuwendenden Steuerregeln, die sich aus der OECD/G20-Mindestbesterung ableiten, sollen in Kombination miteinander die bestehende Rechtssicherheit für schweizerische Unternehmen erhöhen sowie auch sicherstellen, dass das inländische Steuersubstrat nicht ins Ausland abfliesst.

Nach wie vor bestehen allerdings Unsicherheiten über die weltweite Anwendung der OECD-Regeln, weswegen es gilt, die Rechtsentwicklungen genau zu beobachten und die Auswirkungen auf den eigenen Konzern zu prüfen. Wir unterstützen Sie sehr gerne dabei.