Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinne
Mit dem Entscheid vom 22. Februar 2016 nahm das Bundesgericht erstmals Stellung zur Frage, wie der Beteiligungsabzug gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG nach der Neufassung bei der USTR II zu interpretieren sei.
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Offen war bisher die Frage, unter welchen Umständen beim Verkauf einer Beteiligung von unter 10 % der Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinne geltend gemacht werden kann. Die Anwendung der Regelung wurde in der Lehre immer wieder diskutiert, aber bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Eine im Kanton Zug ansässige börsenkotierte B. AG, welche eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der A. AG ist, war im September 2010 unter anderem zu 3.93% an der ebenfalls in Zug ansässigen D. AG beteiligt. Im darauffolgenden Jahr baute die B. AG ihre Anteile an der D. AG aus, was zuletzt zu einer Beteiligungsquote von 11.75% führte. Am 13. September 2011 veräusserte die B AG das gesamte Paket der D. AG mit Gewinn an einen von ihr unabhängigen Hedge Fonds.
Im Juni 2012 absorbierte die A. AG die B AG und trat sogleich als Rechts- und Steuernachfolger auf. Daraufhin beantragte die A. AG den Beteiligungsabzug für jene 3.93% der Aktien, welche die B. AG länger als ein Jahr gehalten hatte. Die kantonale Steuerverwaltung verweigerte den Beteiligungsabzug mit der Begründung, dass nicht während mindestens einem Jahr eine Beteiligung von 10% an D. AG gehalten wurde. Auf die Einsprache der A. AG hin wurde ihnen jedoch der Abzug dennoch gewährt. Das von der ESTV gegen den Einspracheentscheid erhobene Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgericht Zug abgewiesen, da nach Meinung des Verwaltungsgerichts die Mindestbeteiligungsquote von 10% und die Mindestbesitzdauer von einem Jahr nicht miteinander verbunden seien.
Dieser Entscheid wurde von der ESTV an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2016 gutgeheissen.
Warum das Bundesgericht diesen Entscheid gefällt hat zeigen die nachstehenden Ausführungen:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die geforderten Bedingungen in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG von 1 Jahr Haltedauer und 10 % Beteiligungsanteil kumulativ gegeben sein müssen, damit der Beteiligungs-abzug geltend gemacht werden kann oder ob die Bedingungen einzeln zu erfüllen sind.
Die beiden Vorinstanzen und die überwiegende Lehre sind der Ansicht, dass der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG nicht klar sei. Nach dieser Meinung wäre im vorliegenden Fall der Beteiligungsabzug für den Anteil von 3.93 % zu gewähren. Das Bundesgericht erachtet den Wortlaut als klar und folgte der Meinung der Vorinstanz und der Lehre nicht. Nach dem Bundesgericht handelt es sich bei der einjährigen Haltedauer und der Beteiligungsquote von 10% um kumulativ zu erfüllende Kriterien. Zudem sei die Mindesthaltedauer mit Bezug auf die veräusserte, mindestens 10% betragende Beteiligung ausnahmslos einzuhalten.
Demzufolge unterliegt ein Veräusserungsgewinn dem Beteiligungsabzug, wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Zeitpunkt t0 eine Mindestquote von 10% hält und diese im Zeitpunkt t1 veräussert, wobei zwischen t0 und t1 mindestens ein Jahr liegt. Hält die Gesellschaft im Zeitpunkt t0 aber weniger als 10% und kauft sie fehlende Teile hinzu, sodass sie im Zeitpunkt t1 mindestens 10% veräussern kann, fehlt es am erforderlichen Sockel und sie fällt somit nicht unter Art. 70 DBG.
Kritische Bemerkung
Die Begründung des Bundesgerichts ist teilweise unbefriedigend, da sie z.B. die Frage unbeantwortet lässt, ob sich die Haltedauer, neben der Beteiligungsquote von 10%, auch auf die veräusserte Beteiligung selbst bezieht. Insofern bleibt es unklar, ob einer Gesellschaft mit Besitz einer Beteiligung von 10%, welche kurz vor der Veräußerung noch zusätzliche Anteile erwirbt, der volle Betrag als Beteiligungsabzug gewährt wird oder nicht. Deshalb wäre es von Vorteil gewesen, wenn das Bundesgericht das Sockelmodell so erläutert hätte, dass auch anders gelagerte Fälle geklärt worden wären.