Safe Haven Zinssätze für das Jahr 2025
Werden Darlehen von Schweizer Gesellschaften an ihre Aktionäre oder andere nahestehenden Personen (Aktivdarlehen) nicht hinreichend verzinst, so stellt dies im Umfang der zu tiefen Verzinsung eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung sowie eine für Gewinnsteuerzwecke aufzurechnende Gewinnvorwegnahme dar.
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Werden Darlehen von Aktionären oder anderen nahestehenden Personen an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen) zu hoch verzinst, so stellt dies im Umfang der zu hohen Verzinsung eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung sowie eine für Gewinnsteuerzwecke aufzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich sog. Safe Haven Zinssätze. Bei Anwendung dieser «offiziellen» Zinssätze geht die ESTV ohne weiteren Nachweis davon aus, dass die gezahlten Zinsen marktüblich sind. Die korrekte Anwendung dieser Safe Haven Zinssätze schützt mithin vor negativen Überraschungen und schafft für in der Schweiz ansässige Gesellschaften vor allem Rechts- und Planungssicherheiten hinsichtlich ihrer Finanzierungstätigkeiten. Die für das Jahr 2025 anwendbaren Zinssätze hat die ESTV am 27. bzw. 28. Januar 2025 online in ihrem jährlich erscheinenden Rundschreiben publiziert.
Darlehen in Schweizer Franken von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)
Für eigenkapitalfinanzierte Darlehen in Schweizer Franken, die eine Schweizer Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt, verlangt die ESTV im Jahr 2025 neu einen tieferen Mindestzinssatz von 1% (2024: 1.5%).
Für fremdkapitalfinanzierte Darlehen entspricht der von der ESTV für 2025 verlangte Mindestzinssatz - wie bereits in den letzten Jahren - den Fremdfinanzierungkosten der Schweizer Gesellschaft zuzüglich eines Zuschlags von 0.5% für Darlehen bis CHF 10 Mio. (bzw. eines Zuschlags von 0.25% für den CHF 10 Mio. übersteigenden Betrag). Mit diesen Mindestverzinsungsvorschriften wird ein minimales Nettoeinkommen aus der Darlehensvergabe auf Stufe der Schweizer Gesellschaft gesichert.
Darlehen in Schweizer Franken an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen)
Ab 1. Januar 2025 müssen Darlehen an nahestehende Personen in Schweizer Franken zu mindestens 1% verzinst werden, soweit das Darlehen aus Eigenkapital finanziert wird (2024: 1.5%).
Für Darlehen, die eine Schweizer Gesellschaft von Aktionären oder anderen nahestehenden Personen erhält, ist gemäss ESTV eine maximale Verzinsung wie folgt erlaubt:
- Betriebskredite bis CHF 1 Mio. an ein Schweizer Handels- oder Fabrikationsunternehmen in Schweizer Franken dürfen zu maximal 3.5% (bisher 3.75%) bzw. ab CHF 1 Mio. mit maximal 1.75% (bisher 2%) verzinst werden.
- Kredite an Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu maximal zu 3% (bisher 3.25%) bzw. ab CHF 1 Mio. zu maximal 1.5% (bisher 1.75%) verzinst werden.
Darlehen in Fremdwährung von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)
Werden Darlehen nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt, sind andere Safe Haven Zinssätze anzuwenden. Die ESTV publiziert für die üblichsten Fremdwährungen die zulässigen Zinssätze in einem separaten Rundschreiben.
Die Zinssätze für Darlehen in Fremdwährungen weisen unterschiedliche Entwicklungen gegenüber dem Jahr 2024 auf. Während der Safe Haven Zinssatz von Pfund Sterling (GBP) um 0.75 Prozentpunkte stieg, blieben z.B. die Sätze für EUR bzw. USD im Vergleich zum Vorjahr gleich bei 2.5% bzw. 4.25%.
Darlehen in Fremdwährung an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen)
Die Zinssätze gemäss Tabelle im Rundschreiben sind für Darlehen von Schweizer Gesellschaften an Aktionäre oder nahestehende Dritte anwendbar. Im Sinne einer Safe Haven-Lösung kann gemäss ESTV für Darlehen in Fremdwährung von Aktionären oder nahestehenden Personen an Schweizer Gesellschaften analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannten Zinssätze 2025 für Darlehen in Schweizer Franken bei sog. Betriebskrediten der gleiche Spread (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.5% bzw. 2%; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75% bzw. 0.5%) berücksichtigt werden.
Bei der Anwendung der Rundschreiben ist zu beachten, dass sich die Safe Haven Zinssätze nach der jeweiligen Zinsperiode bemessen und nicht nach der Zinsfälligkeit. Für eine jährliche Zinsfälligkeit per 30.6.2025 gilt zum Beispiel ein Durchschnittssatz der Safe Haven Zinssätze für die Jahre 2024 und 2025.
Fallbeispiel: Passivdarlehen in GBP
Eine in London ansässige natürliche Person ist Alleinaktionär eines schweizerischen Fabrikationsunternehmens. Der Aktionär gewährt der Gesellschaft Mitte 2024 ein unbefristetes Darlehen im Umfang von GBP 1 Mio. (Annahme: Wechselkurs CHF-GBP = 1:1) mit Zinsfälligkeit jeweils per Ende Juni (d.h. erstmals per 30. Juni 2025). Der zulässige Zinssatz für GBP-Darlehen gemäss Rundschreiben 2024 beträgt unter Berücksichtigung eines analogen Spreads wie für Darlehen in Schweizer Franken 6% (d.h. 3.75% zuzüglich eines Spreads von 2.25%). Für das Jahr 2025 beträgt der zulässige Zinssatz demgegenüber 7% (d.h. 4.5% zuzüglich eines Spreads von 2.5%).
Somit kann das GBP 1 Mio. Darlehen per 30. Juni 2025 in Einklang mit den Safe Haven Zinssätzen zu maximal 6.5% [6% plus 7% geteilt durch zwei] verzinst werden.
Fazit
Im Gegensatz zur deutlichen Steigerung der zulässigen Safe Haven Zinssätze, die wir zwischen den Jahre 2022 und 2023 beobachten konnten, haben sich diese letztes Jahr auf einem hohen Niveau eingependelt. Nun sind die Sätze für 2025 wieder analog der allgemeinen Zinsentwicklung leicht gesunken. Eine bemerkenswerte Ausnahme bildet die Vergabe von Darlehen in GBP: Hier ist der Zinssatz auffällig von 3,75% auf 4,5% gestiegen.