Geschäftsfahrzeuge der Luxusklasse
Abhängig vom Anschaffungswert werden Geschäftsfahrzeuge für Steuerzwecke entweder als «Geschäftsfahrzeuge der Normalklasse» oder als «Geschäftsfahrzeuge der Luxusklasse» behandelt. Was diese Unterscheidung für steuerliche Konsequenzen haben kann, zeigt der nachfolgende Blogbeitrag.
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1 Standardsituation
Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, wenn diese ein solches für die Ausübung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten benötigen. Regelmässig dürfen Arbeitnehmer das Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke nutzen, wobei die gesamten anfallenden Kosten (geschäftliche- und private Nutzung) meistens direkt vom Arbeitgeber übernommen werden.
Bei den Kosten für den privaten Teil handelt es sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Naturalleistungen des Arbeitgebers. Aufgrund dieser Sichtweise wird dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrechtlich ein Privatanteil angerechnet, welcher Bestandteil des Lohns ist und entsprechend im Lohnausweis ausgewiesen werden muss.
1.1 Gewinnsteuern auf Stufe des Arbeitgebers
Der Kauf von Geschäftsfahrzeugen ist handelsrechtlich eine Investition und aktivierungspflichtig. Das Aktivum wird über mehrere Jahre erfolgswirksam abgeschrieben. Erfolgswirksame Abschreibungen auf Geschäftsfahrzeugen gelten als geschäftsmässig begründet und damit als steuerlich anerkannt, sofern der Kauf des Fahrzeugs in einem Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit steht. Die Anforderungen der Steuerbehörden an diesen Konnex sind aus nachvollziehbaren Gründen aber bei Geschäftsfahrzeugen der Luxusklasse höher als bei solchen der Normalklasse.
1.2 Einkommenssteuern auf Stufe des Arbeitnehmers
Wie einleitend erwähnt, wird dem Arbeitnehmer, welcher ein Geschäftsfahrzeug nutzt, der Anteil für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges als Lohnbestandteil der Einkommenssteuer unterworfen. Die Höhe des Anteils für die private Benützung des Geschäftsfahrzeugs beträgt bis Ende 2021 pauschal 0.8% (im Monat) und ab 1. Januar 2022 0.9% (im Monat) vom Anschaffungswert des Geschäftsfahrzeuges.
Die Kosten für die Benützung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg ist ab 2022 in der erhöhten Pauschale inbegriffen, womit die bisherige einkommensteuerliche Aufrechnung des Arbeitsweges im Grundsatz wegfallen wird.
2 Geschäftsfahrzeuge der «Luxusklasse»
2.1 Gewinnsteuern auf Stufe des Arbeitgebers
2.1.1 Die «Appenzeller-Methode»
In einem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015 (2C_697/2014) ging es um die steuerpflichtige X. GmbH mit Sitz im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, welche im Immobilienhandel tätig war und für ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer X einen Porsche im Wert von CHF 143'000 als Geschäftsfahrzeug erwarb. In der Jahresrechnung 2010 hat die X. GmbH den Porsche um CHF 57'200 (40% von CHF 143'000) erfolgswirksam abgeschrieben.
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden korrigierte diese Verbuchung und anerkannte für Steuerzwecke stattdessen nur eine Abschreibung des Geschäftsfahrzeugs in der Höhe von CHF 40'000 (40% von CHF 100'000), womit diese damit faktisch einen nicht-geschäftsmässig begründeten Luxusanteils des Fahrzeugs steuerlich ausgeschieden hat. Die überschiessende Abschreibung wurde vom Steueramt dem steuerbaren Gewinn der X. GmbH hinzugerechnet.
2.1.1 Die «Zürcher-Methode»
Im Entscheid des Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (DB.2018.49, ST.2018.60) vom 26. Oktober 2018 ging es um die steuerpflichtige A. AG mit Sitz im Kanton Zürich, welche in ihrer Steuererklärung 2013 einen steuerbaren Reingewinn von CHF 11'570 deklarierte. Bei der Buchprüfung hat das kantonale Steueramt Zürich festgestellt, dass Aktionär X (Geschäftsführer und Verwaltungsrat der A. AG), als Geschäftsfahrzeug einen Bentley Continental New GTC (Anschaffungswert CHF 220’000) fährt. Im Einschätzungsverfahren wurde in der Folge der Privatanteil zulasten des Aktionärs X von 9.6% auf 14.0% erhöht.
Der noch nicht verbuchte Privatanteil von 4.4% (auf dem Anschaffungswert von CHF 220'000) wurde dabei vom Steueramt des Kantons Zürich dem steuerbaren Reingewinn der A. AG auf Stufe der Staats- und Gemeindesteuern hinzugerechnet.
Gemäss Steuerrekursgericht ist es mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015 (2C_697/2014) zulässig, bei Luxusfahrzeugen einen Luxusanteil auszuscheiden, wenn die Nutzung eines solchen Fahrzeugs geschäftsmässig nicht begründet sei.
Die A. AG bezog sich in der Beweisführung auf Bestätigungen von Kunden, worin deren Erwartung zum Ausdruck kommt, dass ihr Treuhänder mit einem Fahrzeug der Oberklasse bei ihnen vorfahre. Gemäss Steuerrekursgericht gelang der steuerpflichtigen Person damit aber der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht, zumal diese als Wirtschafsprüferin für ihre Kunden nicht aktiv in Erscheinung tritt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stützte das Urteil mit Entscheid vom 11. Februar 2019 (SB.2018.00135) letztinstanzlich und bekräftigte diese Rechtsprechung erst kürzlich am 30. Juli 2020 (SB.2020.00025) in einem gleich gelagerten Fall.
2.1.3 Kanton Luzern
Der Kanton Luzern verzichtet gemäss einer allgemeinen Verlautbarung (08 / 2016 Steuer + Praxis) auf eine generelle Praxis zur Ausscheidung eines Luxusanteils bei Geschäftsfahrzeugen.
Ob eine Abschreibung auf einem Geschäftsfahrzeug der Luxusklasse begründet ist, wird in Luzern im Einzelfall untersucht und ist zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht. Dienen die Vermögenswerte privaten Zwecken, werden Abschreibungen nicht zugelassen.
Insbesondere wird gemäss Dienststelle Steuern des Kantons Luzern bei Kleinbetrieben (z.B. Bäckerei) vermutet, dass kein geschäftlicher Konnex zwischen der Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsfahrzeug der oberen Preisklasse besteht. Die Kosten werden als nicht geschäftsmässig begründet betrachtet und steuerlich als geldwerte Leistung vollständig beim Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet.
2.2 Einkommenssteuern auf Stufe des Arbeitnehmers
2.2.1 «Appenzeller-Methode»
Bei Anwendung der sog. «Appenzeller-Methode», welche gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015 (2C_697/2014) auch für die direkten Bundessteuern gilt, qualifiziert grundsätzlich der gesamte Anschaffungswert eines Fahrzeugs zunächst als Geschäftsvermögen.
Übersteigt der Anschaffungswert eines Fahrzeugs des Geschäftsführers dabei den Schwellenwert für ein «normales Geschäftsfahrzeug» von CHF 100'000, so qualifizieren die jährlichen Abschreibungen auf dem Betrag über diesem Schwellenwert als verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer bzw. Mehrheitsaktionär. Dieser kann auf der verdeckten Gewinnausschüttung das Teileinkünfteverfahren beantragen.
Auf den ersten CHF 100'000 wird der Privatanteil von pauschal 9,6% (pro Jahr) vom Anschaffungswert des privat genutzten Geschäftsfahrzeugs berechnet. Auf dem darüberliegenden Wert sollte in Einklang mit dieser Methode kein Privatanteil erhoben werden.
2.2.2 «Zürcher-Methode»
Die Berechnung des Privatanteils bei Geschäftsfahrzeugen der Luxusklasse anhand der «Zürcher-Methode» erfolgt mit schematischer Erhöhung des prozentualen Privatanteils vom Anschaffungswert.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stützte dabei in seinen Entscheiden vom 11. Februar 2019 (SB.2018.00135) bzw. 30. Juli 2020 (SB.2020.00025) die nicht publizierte «Orientierungshilfe Luxuswagen» des kantonalen Steueramts Zürich, welche folgende Ansätze vorsieht:
- Anschaffungswert von CHF 120'000: pauschaler Privat- und Luxusanteil von 11%
- Anschaffungswert ab CHF 300'000: pauschaler Privat- und Luxusanteil von 17%
Im 11. Februar 2019 (SB.2018.00135) war der Anschaffungswert des Bentley Continental New GTC CHF 220'000. Dieser befindet sich betragsmässig in etwa in der Mitte, weshalb eine Erhöhung des steuerbaren pauschalen Privatanteils von 14% gemäss Verwaltungsgericht Zürich als angemessen erscheint.
Die Erhöhung des Privatanteils wurde der Gesellschaft im Gewinn aufgerechnet, womit dem Geschäftsführer/Anteilsinhaber für die Zwecke der Staats- und Gemeindessteuern ein Vermögensertrag (verdeckte Gewinnausschüttung und damit kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) hinzugerechnet wird. Auf diesem Betrag kann der Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren beanspruchen.
2.2.3 Kanton Luzern
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern kommt nach einer Analyse des Bundesgerichtsentscheids vom 1. Mai 2015 (2C_697/2014) zum Schluss, dass in einem derartig gelagerten Fall das Kriterium des geschäftlichen Konnexes erfüllt sei, womit nach kantonaler Veranlagungspraxis die volle Abschreibung als Geschäftsaufwand anerkannt würde.
Konsequenterweise wäre gemäss Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, um den Sachverhalt des Bundesgerichtsentscheids vom 1. Mai 2015 zu bemühen, der steuerbare Privatanteil von 9.6 % auf dem gesamten Anschaffungswert von CHF 143'000 zu bemessen.
3 Schlussbemerkung
Die steuerliche Berücksichtigung eines Luxusanteils divergiert stark zwischen den Kantonen und hängt dabei von einem grossen Ermessensspielraum der Behörden ab. Betroffene Personen sollten sich daher beim Kauf eines Geschäftsfahrzeugs der Luxusklasse immer vorgängig an die zuständigen Steuerbehörden wenden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Eine Analyse der Praxen von ausgewählten Kantonen ergibt ausserdem, dass insb. der Kanton Luzern einen äusserst pragmatischen Ansatz gewählt hat, was aus Sicht der steuerpflichtigen Personen sehr begrüssenswert ist.
Unklar erscheint in der gesamten Diskussion, wie die AHV-Behörden zu den steuerlichen Differenzierungen bei Geschäftsfahrzeugen stehen. Im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung erscheint es dabei erstrebenswert, dass die steuerliche Qualifikation als teilweisen Vermögensertrag auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht akzeptiert würde. Eine publizierte Praxis diesbezüglich existiert nach unserem Verständnis jedoch nicht.