Asset Deal vs. Share Deal
Im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen an Dritte stellt sich regelmässig die Grundsatzfrage, wie die Transaktion aus rechtlicher und auch aus steuerlicher Sicht ausgestaltet werden soll. Bei dieser Frage stehen zwei grundsätzliche Konzepte zur Auswahl – der «Asset» oder der «Share»- Deal. Nachstehend stellen wir die zivil- und steuerrechtlichen Chancen und Herausforderungen dieser zwei Varianten kurz vor.
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1 Der Asset Deal
Der Asset Deal ist der Verkauf von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Dritten und ist in der Schweiz die bevorzugte Form des Unternehmensverkauf im KMU-Bereich (insb. beim Verkauf einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft). Das liegt daran, dass die Vermögenswerte bei Einzelfirmen und Personengesellschaften zivilrechtlich an die Inhaber und nicht an die Unternehmung selbst gebunden sind. Eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) kann aber auch nur einen Teil ihrer Unternehmung mittels Asset Deal verkaufen. Dafür steht ihr die Singularsukzession nach OR, oder die Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz zur Verfügung.
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1.1 Chancen
- Für den Asset Deal bedarf es einer aktuellen Bewertung des Anlagevermögens. Zudem müssen einzelne Vermögenswerte klar definiert werden, wenn nur ein Teilkauf gewünscht wird. Dadurch kann der Käufer sein finanzielles Risiko klar abgrenzen, da sich dieser zuerst einen vollständigen und aktuellen Überblick über die finanzielle Lage des Kaufobjektes machen kann und die Möglichkeit hat, eine selektive Übernahme der Unternehmung zu machen. Zusätzlich bietet der Asset Deal dem Käufer die Möglichkeit, den Aufwand zur Finanzierung der Akquisition steuerwirksam zu verrechnen.
- Die zum Verkehrswert gekauften Vermögenswerte können vom Käufer bilanziert und nach Bedarf abgeschrieben werden. Ein bezahlter Goodwill kann durch den Käufer bilanziert und steuerwirksam abgeschrieben werden.
- Da historische Steuerrisiken grundsätzlich beim Verkäufer verbleiben, ist eine detaillierte und meistens zeitintensive «Due Diligence»-Prüfung aus steuerlicher Sicht häufig nicht notwendig. Zu beachten ist, dass diese «Faustregel» erst kürzlich durch das Bundesgericht im Hinblick auf die Mehrwertsteuer stark relativiert wurde. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 21. Februar 2020 (2C_923/2018) nämlich festgehalten, dass bereits die Übertragung eines «Teilvermögens» zu einer (partiellen) Steuersukzession i. S. v. Art. 16 Abs. 2 MWSTG führen kann.
1.2 Herausforderungen
- Der Name einer Einzelunternehmung ist an eine natürliche Person gebunden. Bei einem Inhaberwechsel kann der Name also nicht beibehalten werden.
- Die bestehenden Verträge sind ebenfalls an den Inhaber gebunden und können somit nicht ohne weiteres übernommen werden. Ein Übergang muss genau geprüft und Verträge möglicherweise neu ausgehandelt werden.
- Bei Asset Deals kann zwar der Verkäufer Buchgewinne aus dem Verkauf des Unternehmens mit Vorjahresverlusten aus dem Unternehmensbereich steuerwirksam verrechnen. Verlustvorträge können jedoch nicht an den Käufer weitergegeben werden.
- Der Verkäufer realisiert keinen steuerfreien Kapitalgewinn. Die Buchgewinne aus dem Verkauf der Unternehmung sind also steuerbar. Es kann zu steuerlichen Folgen in Form einer Einkommensteuer (für natürliche Personen) oder einer Gewinnsteuer (für juristische Personen) führen und sind daher für den Verkäufer bei einem Asset Deal regelmässig höher als bei einem Share Deal. Steuerliche Erleichterungen können sich aber insb. dann ergeben, wenn der Verkäufer seine Unternehmerstätigkeit definitiv aufgibt.
Da der Asset Deal für den Käufer häufig aus steuerlicher Sicht die bessere Variante ist, besteht zwischen Käufer und Verkäufer in den meisten Konstellationen, wie weiter unten dargestellt, ein Zielkonflikt.
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2 Der Share Deal
Für den Verkauf von Firmenanteilen (Aktien einer AG oder Stammanteile einer GmbH) besteht alternativ die Möglichkeit eines Share Deals. Dabei kann der Erwerber die gesamte oder nur einen Teil einer Unternehmung übernehmen. In der Praxis wird der Share Deal dem Asset Deal oftmals wegen steuerlichen Vorteilen vorgezogen.
2.1 Chancen
- Der Firmenname und die darauf lautenden Verträge sind an die juristische Person gebunden und können somit ohne Weiteres übernommen werden.
- Verlustvorträge können über 7 Jahre vom Käufer verrechnet werden.
- Grundsätzlich finden weniger Diskussionen über die Übernahme bestimmter Vermögenswerte statt, da ein Gesamtpaket (oder ein Anteil davon) übernommen wird.
- Der Verkäufer profitiert bei dieser Variante regelmässig von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Dabei müssen aber insb. verobjektivierte Steuerumgehungstatbestände wie die indirekte Teilliquidation, die Transponierung oder das Institut des gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers genau im Auge behalten werden.
2.2 Herausforderungen
- Sämtliche Risiken der Unternehmung gehen auf den Käufer über, deshalb muss die Unternehmung vor dem Kauf einer aufwendigen und gründlichen Prüfung unterzogen werden («Due Diligence»).
- Vinkulierte Namenaktien oder allfällige statuarische Bedingungen erfordern bei einer Handänderung möglicherweise die Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Kontrolle über das Unternehmen wechselt dabei erst bei der Eintragung ins Aktienbuch.
- Der Käufer übernimmt mit dem Gesamtpaket auch jegliche Schulden der Unternehmung. In der Regel werden diese jedoch mittels einer vertraglichen Regelung vom Kaufpreis in Abzug gebracht.
- Bei einem Share Deal kann der Käufer den Aufwand für die Finanzierung des Beteiligungsverkaufs nicht mehr mit den Erträgen der erworbenen Unternehmung verrechnen. Des Weiteren kann der Käufer den bezahlten Goodwill nicht mehr aktivieren und steuerlich abschreiben. Diese Herausforderung kann aber mit sorgfältiger Planung entschärft werden. Der Käufer kann zum Beispiel die Beteiligung entweder über eine bestehende oder über eine eigens dafür gegründete eigene Kapitalgesellschaft erwerben. Durch anschliessende Absorption des Kaufobjekts gelangt der Aufwand für die Finanzierung des Beteiligungsverkaufs in das Kaufobjekt selbst. Solch eine Planungsvariante muss aber gut durchdacht und mit den Steuerbehörden vorgängig besprochen werden.
3 Fazit und weitere Strukturierungsmöglichkeiten
Verglichen mit dem Asset Deal ist ein Share Deal durch weniger Verhandlungen von tieferer Komplexität und aufgrund des steuerfreien Kapitalgewinns insb. für den Verkäufer steuerlich attraktiver. Der potenzielle Käufer erhält jedoch einen deutlich weniger tiefen Einblick in die finanziellen Hintergründe der Unternehmung, was das Durchführen einer «Due Diligence» vor dem Kauf zwingend notwendig macht.
Durch eine rechtzeitige steuerneutrale Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und einem Verkauf nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist kann der Verkäufer einen für ihn attraktiven Share Deal realisieren.
Aufgrund mannigfaltiger steuerlicher Fallstricke ist eine sorgfältige Planung der Unternehmensnachfolge sowie frühzeitige Abstimmung mit den Steuerbehörden aber unabdingbar.
Bei Fragen bei der Planung der Unternehmensnachfolge stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.