Aufzeichnungen im Konflikt mit den Steuerbehörden
A.A. ist das einzige Verwaltungsratsmitglied der B.AG mit Sitz in U. Am 16. März 2005 wurde er mit seiner damaligen Ehefrau für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von 65'000 Fr. und einem steuerbaren Vermögen von 0 Fr. sowie für die direkte Bundessteuer 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von 59'400 Fr. nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
Sie unseren Newsletter
Am 19. Juli 2012 eröffnete das Kantonale Steueramt St. Gallen jedoch ein Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG für die Steuerperiode 2003. Durch Buchprüfungen bei der B.AG und der C.AG (ehemals D.AG mit Sitz in U.) wurden nämlich Entgegennahmen von Zahlungen von 215'000 Fr., 48'000 Fr. und 35'000 Fr. entdeckt, so dass das Steueramt den damaligen Eheleuten A. ein nachträglich zu besteuerndes Einkommen von insgesamt 298'000 Fr. aufrechnete. Daran hielt das Steueramt St. Gallen mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 fest, wobei nur noch die Aufrechnung des Betrags von 215'000 Fr. streitig war.
Gemäss einer Quittung vom 15. Januar 2003 nahm der Beschwerdeführer A.A. als Vertreter der (damaligen) D.AG von E. 215'000 Fr. in bar als «Beratungshonorar Verkauf Strasse 50-52 Fr.» entgegen. A.A. macht geltend, dass er diesen Betrag im Auftrag und in Vertretung der D.AG entgegengenommen hatte. Die 215'000 Fr. seien nicht ihm als Einkommen zugeflossen, sondern der D.AG als Gewinn. Denn er sei vom inzwischen verstorbenen Eigentümer der D.AG damals beauftragt worden, die 215'000 Fr. für Renovationsarbeiten an Liegenschaften der D.AG zu verwenden. Als Beweis legte er verschiedene Zahlungsbestätigungen der Unternehmen vor, welche die Renovationsarbeiten in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt hatten. Die Bestätigungen sind alle aus dem Jahr 2013 datiert.
Auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen in der Folge die von A.A. erhobenen Rechtsmittel ab. A.A. gelangte an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2017 (2C_839,840/2016) mit nachfolgender Begründung ebenfalls abwies.
Aufzeichnungspflicht für selbständig Erwerbende
Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG «alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit». Für selbständig Erwerbende besteht eine Aufzeichnungspflicht. Gemäss Bundesgericht sind diejenigen Aufstellungen chronologisch zu führen, welche die Geschäftsvorfälle zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung, und damit aktuell festhalten.
In Bezug auf die Beweislast muss die Steuerbehörde den Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen erbringen und die steuerpflichtige Person den Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen. Die steuerpflichtige Person kann eine steuerbegründende Tatsache durch einen Gegenbeweis erschüttern.
Dem Beschwerdeführer obliegt es i.c. gestützt auf die Aufzeichnungen seiner Geschäftsvorfälle den Beweis zu erbringen, dass er den Betrag von 215'000 Fr. im Auftrag der D.AG entgegengenommen hat und ihn für die Bezahlung der Liegenschaftssanierungen für die D.AG verwendet hat. Dies gelingt ihm jedoch nicht, denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und der D.AG. Der Unterschriftenblock «D.AG Vertr. durch A.A.» auf der Quittung vom 15. Januar 2003 ist nicht glaubhaft. A.A. scheint die 215'000 Fr. vielmehr selbst vereinnahmt zu haben und das Rechtsgeschäft zwischen ihm und E. als Privatperson eingefädelt zu haben. Dafür spricht auch, dass A.A. erst nach Einleitung des Nachsteuerverfahrens, rund zehn Jahre nach Ausführung der Sanierungsarbeiten, versuchte die Verwendung des Betrags von 215'000 Fr. durch die Zahlungsbestätigungen zu beweisen. Den Zahlungsbestätigungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die jeweiligen Rechnungen in bar und durch den Beschwerdeführer bezahlt worden wären, noch dass A.A. im Auftrag der D.AG gehandelt hätte. Somit reicht die Beweisführung von A.A. nicht aus, um die Vermutung des Einkommenszugangs zu entkräften. Die Vorinstanz hat laut Bundesgericht zurecht die 215'000 Fr. als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.