BVG-Einkauf nach der Scheidung
Im Rahmen der Scheidung eines Ehepaars im Jahre 1999 wurde das bei der Scheidung vorhandene Pensionskassenkapital des Ehemannes aufgeteilt und die Hälfte des Kapitals der Ehefrau ausbezahlt bzw. zugewiesen.
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Im Jahre 2013 tätigte der im Jahre 1999 geschiedene Mann einen Einkauf in seine Pensionskasse, welchen er bei der Steuerdeklaration 2013 vollständig zum Abzug brachte. Den Einkauf in die Pensionskasse finanzierte der Mann mittels eines Darlehens, welches ihm seine Mutter gewährte.
Im Jahre 2015 liess sich der Mann frühzeitig pensionieren und bezog das gesamte vorhandene Pensionskassenguthaben mittels Kapitalbezug von seiner Pensionskasse. Da dieser Kapitalbezug innerhalb der Frist von 3 Jahren nach dem Einkauf vorgenommen wurde, verweigerte die Steuerbehörde den Abzug des Einkaufs in der Steuerveranlagung 2013 mit dem Argument, dass dieser Einkauf nicht unter die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 BVG falle und somit nicht abzugsberechtigt sei.
Der Steuerpflichtige erhob dagegen Einsprache, welche von der Veranlagungsbehörde abgelehnt wurde. Das Steuergericht Solothurn hat den dagegen erhobenen Rekurs ebenfalls abgewiesen. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige gegen den Entscheid des Steuergerichtes Solothurn Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht gab mit Entscheid vom 18. Juli 2016 (BGE 2C_966,967/2015) den Beschwerdegegnern recht und anerkannte den Einkauf in die Pensionskasse nicht als Abzug, wobei die Begründung sich nicht auf die Nichtanwendung von Art. 79b Abs. 4 BVG stützt, sondern unter dem Aspekt der Steuerumgehung abgehandelt wurde.
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Das Bundesgericht begründete den Entscheid wie folgt:
In seinem Urteil setzt sich das Bundesgericht erstmals mit der Anwendung des Art. 79b Abs. 4 im Verhältnis zum Art. 79b Abs. 3 BVG auseinander. Grundsätzlich ist der Einkauf von Beitragsjahren in die Pensionskasse drei Jahre vor Bezug des Pensionskassenguthabens als Kapital steuerlich nicht mehr zum Abzug zugelassen. In Art. 79b Abs. 4 BVG wird aber ausdrücklich festgehalten, dass Wiedereinkäufe im Falle einer Scheidung von den Beschränkungen in Art. 79b BVG ausgenommen sind. Es war somit umstritten, ob die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 sich auch auf die Regelung in Art. 79b Abs. 3 oder sich nur um die Betragsbegrenzung von Art. 79b Abs. 1 BVG bezieht. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass die Ausnahme auch im Zusammenhang mit Art. 79b Abs. 3 BVG zu verstehen sei und somit im Falle einer Scheidung der Wiedereinkauf in die Pensionskasse ebenfalls innerhalb von 3 Jahren vor der Pensionierung grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sei, auch wenn das gesamte Pensionskassenguthaben als Kapital bezogen wird.
Im vorliegenden Fall wurde aber im Weiteren geprüft, ob der BVG-Einkauf mit anschliessendem Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren unter dem Aspekt der Steuerumgehung abzulehnen sei. Für die Prüfung wurden vom Bundesgericht folgende Elemente des Sachverhaltes näher untersucht:
Der Zeitpunkt des Einkaufs, welcher rund 14 Jahre nach der Scheidung und 2 Jahre vor Bezug erfolgte; die Finanzierung des Einkaufs, welche mittels einem Darlehen von der Mutter des Steuerpflichtigen vorgenommen wurde und die Ausgestaltung des Darlehens als faktischer Erbvorbezug des Steuerpflichtigen von seiner Mutter.
In casu erachtet das Bundesgericht die wirtschaftlichen Gegebenheiten als ungewöhnlich, welche einzig deshalb gewählt wurden, um Steuern einzusparen. Der ausschlaggebende Punkt ist nach Meinung des Bundesgerichtes, dass mit dem Einkauf und dem bereits nach knapp 2 Jahre wieder bezogenen Kapital der Vorsorgeschutz nicht bzw. nur geringfügig verbessert werden konnte. Der Einkauf macht somit unter vorsorgetechnischer Sicht keinen Sinn und wurde nach Auffassung des Bundesgerichtes einzig zum Zwecke der Steuereinsparung gewählt, was als Steuerumgehung taxiert wurde und deshalb nicht anzuerkennen ist.
Mit dem Urteil besteht nun Klarheit, dass der Einkauf von Beitragsjahren nach einer Scheidung nicht durch Art. 79b Abs. 3 BVG beschränkt wird; der Einkauf aber unter dem Aspekt der Steuerumgehung genau untersucht werden muss.
Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung am 14. Juni 2017 in einem neuen Urteil (BGE 2C_895,896/2016). In diesem wurde dem Beschwerdeführer der Abzug jedoch gewährt, da die Umstände nicht für eine Steuerumgehung sprachen.