Vermögensverwaltung oder gewerbsmässige Kreditgewährung?
A. deklarierte als Inhaber einer Einzelfirma für die Steuerperiode 2008 bei der Staats- und Gemeindesteuer, bzw. der direkten Bundessteuer im Wertschriftenverzeichnis insgesamt ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme von über 30 Mio. Fr. und machte Abschreibungen in der Höhe von 690'063.05 Fr. geltend.
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Die zuständigen Steuerbehörden und später auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz liessen diesen Abzug nicht zu mit der Begründung, dass sich die Abschreibungen nicht auf das Geschäfts-, sondern auf das Privatvermögen des Steuerpflichtigen beziehen. Als A. verstarb, übernahm die Stiftung X. als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin von A. die Parteistellung und erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit nachfolgender Begründung gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurück (BGE 2C_277, 278/2016).
Ausschlaggebend für die Beurteilung einer gewerbsmässigen Darlehensgewährung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG ist nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen. Dafür spricht laut Bundesgericht auch, dass der Steuerpflichtige Ende 2012 sämtliche Darlehen durch Verkauf bzw. Abtretung an eine GmbH übertrug, deren einziger Gesellschafter er war und welche fortan die Vergabe der Darlehen übernahm. Zudem ist der Unternehmer im vorliegenden Fall beträchtliche Risiken eingegangen. Gemessen an seinem den Steuern unterliegendem Vermögen von 87'788'000 Fr. erreichten die Darlehen Ende 2008 mehr als ein Drittel. Die Darlehensgeschäfte wurden hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhaber geschlossen (mehr als ein Dutzend Kapitalgesellschaften). Diese Risiken hätten bei einer schlichten Vermögensverwaltung, z.B. durch Anlagen in Obligationen, gemieden werden könnten. Ausserdem erhielt A. im Jahr 2008 aus den Zinserträgen der Darlehen eine angemessene Rendite in der Höhe von rund 1.5 Mio. Fr., was eine Absicht der Gewinnerzielung durch die Darlehensvergabe erkennen lässt.
Das Bundesgericht beurteilt somit die Kreditgewährung von A. als aussergewöhnlich umfangreich, so dass sie den Rahmen einer einfachen Vermögensverwaltung deutlich sprengt. Das Gesamtbild aller Umstände spricht für eine gewerbsmässige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kreditvergabe gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Tätigkeiten von A. als private Vermögensverwaltung beurteilt und A. war dazu berechtigt die Abschreibungen von seinem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a DBG abzuziehen.
Für die Abschreibungen – wie für steuermindernde Tatsachen allgemein - ist der/die Steuerpflichtige beweisbelastet. Ob die Abschreibungen hinreichend ausgewiesen und im konkreten Fall tatsächlich zulässig waren, konnte das Bundesgericht nicht beurteilen und wies die Sache deswegen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.