Abzugsfähigkeit von Bussen
Die Europäische Kommission hat mit Entscheid vom 11. November 2009 einer schweizerischen AG eine Busse in der Höhe von 348'000 Euro auferlegt. Das Bundesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob diese Busse in der Schweiz von den Steuern abgezogen werden kann oder nicht.
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Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die X. AG übernahm bei einer Gruppe von Unternehmen die Koordination und Administration von gemeinsamen Aktivitäten/Absprachen im Zusammenhang mit der Preisgestaltung in der entsprechenden Branche. Die EU Kommission stellte in ihrem Urteil fest, dass die X. AG gegen Entgelt administrative Tätigkeiten im Umfeld von Kartellabsprachen vorgenommen hat. Insbesondere organisierte sie Zusammenkünfte der Kartellmitglieder, stellte hierfür Besprechungsräume zur Verfügung, erstellte Protokolle und Statistiken, errechnete und überwachte Liefermengen bzw. Quotenabsprachen und stand bei Spannungen unter den Kartellmitgliedern als Moderatorin zur Verfügung. Aufgrund dieser Aktivitäten büsste die EU Kommission die X. AG.
Anlässlich der angedrohten Busse bildete das Unternehmen Rückstellungen, welche im handelsrechtlichen Abschluss als Geschäftsaufwand verbucht wurden. Diese Rückstellung wurden vom kantonalen Steueramt Zürich nicht anerkannt und in der betreffenden Veranlagung aufgerechnet. Eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts blieb erfolglos. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Beschwerde an das Steuerrekursgericht Zürich, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 gutgeheissen hat. Gegen diesen Entscheid erhob das kantonale Steueramt Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich, welches den Entscheid des Steuerrekursgericht schützte. Das kantonale Steueramt erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Entscheid vom 26. September 2016 (2C_916, 917/2015) hiess das BGer die Beschwerde gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht Zürich zurück. In seiner Erwägung differenziert das Bundesgericht zwischen Bussen mit/ohne Strafcharakter.
Gemäss Massgeblichkeitsprinzip ist die handelsrechtskonforme Bilanz massgeblich für die Steuerbilanz, sofern keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften gelten. Diese Korrekturvorschriften werden im Gesetz jedoch nicht abschliessend aufgezählt. Diesen Interpretationsspielraum nutzt das Bundesgericht in diesem Urteil mit folgender Begründung. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichtes sind Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei beruft sich das Bundesgericht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, welches ein möglichst widerspruchsfreies zusammenwirken der verschiedenen Rechtsgebiete verlangt. Im Rahmen dieses Grundsatzes begründet das Bundesgericht die Nichtabzugsfähigkeit wie folgt;
"dass eine verhängte Sanktion durch das Steuerrecht faktisch abgemildert würde. Die Verringerung des steuerbaren Reingewinns und der darauf entfallenden Gewinnsteuer hätte zur Folge, dass ein Teil der Busse mittelbar vom Gemeinwesen übernommen würde." (E. 7.3)
Somit soll das Strafrecht durch das Steuerrecht keine unerwünschte Beeinflussung erleiden und zudem entspricht es nicht der Absicht des Gesetzgebers, dass die strafende Wirkung durch die Abzugsfähigkeit unterlaufen werden könnte.
Als geschäftsmässig begründet und somit abzugsfähig erachtet das Bundesgericht Bussen und andere finanzielle Sanktionen, welche der Gewinnabschöpfung dienen. Mit der Begründung, dass diese Art der Sanktion in keinerlei Hinsicht einen Strafcharakter aufweist, sondern bloss eine Korrektur des rechtswidrigen Zustandes darstellt.
In casu hat das Verwaltungsgericht Zürich die Sache neu zu prüfen und dabei zu klären, ob die von der Europäischen Kommission verhängte Busse einen Strafcharakter enthält, welche eine Abzugsfähigkeit verbieten würde.