Quellenbesteuerung im Homeoffice
Als Folge der Coronakrise ist das traditionelle Arbeitsmodell mit der strikten Trennung von Wohn- und Arbeitsort stark unter Druck geraten und sogar der Bundesrat propagiert die neue Arbeitsform unter dem Begriff «Home Office».
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Durch die Auflösung der bisherigen Arbeitsorganisation ergeben sich im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Trennung von Wohn- und Arbeitsort neue Fragestellungen im Zusammenhang mit der Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern, welche in der Schweiz bisher ihren Arbeitsort hatten und im Ausland wohnten und jetzt durch das Home Office tatsächlich nicht mehr in der Schweiz tätig sind.
Für die kurzfristige Lösung dieser Fragen haben die Steuerbehörden spezielle Regelungen erlassen, welche Sie nachfolgend sehen können.
Internationale Regelungen
Konsultationsvereinbarung Schweiz und Deutschland
Die Schweiz und Deutschland haben über die Auswirkungen der Coronakrise auf die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer unter dem DBA eine vorläufige Verständigungsvereinbarung (Konsultationsvereinbarung) abgeschlossen. Diese beinhaltet die Regel, dass Grenzgänger oder Wochenaufenthalter, die wegen COVID-19 Massnahmen ihre Arbeitstätigkeit, nicht wie üblich physisch in der Schweiz, sondern im Homeoffice ausüben mussten, mit dem durch die Ausübung dieser Arbeit erworbenen Entgelt in der Schweiz steuerpflichtig werden. Die Bestimmungen der Verständnisvereinbarung tritt am 11. März 2020 in Kraft und galt bis zum 30. Juni 2020. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vereinbarung per Ende jeden Monats bis zum Ende des nächsten Monats stillschweigend verlängerbar, ausser ein Vertragsstaat kündigt die Vereinbarung mit schriftlicher Erklärung an die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat mindestens 1 Woche vor Beginn des nächsten Monats.
Konsultationsvereinbarung Schweiz und Frankreich
Zwischen der Schweiz und Frankreich besteht ebenfalls eine vorläufige Verständigungsvereinbarung zur Grenzgänger- und Wochenaufenhalter-Besteuerung bei Home-Office. Gemäss dieser Vereinbarung sollen bestehende Steuerabkommen wie bisher gelten, solange die Corona-Ausnahmeregelungen in Kraft sind. Dies soll Rechtssicherheit gewährleisten. Grenzgänger, die von zu Hause aus arbeiten unterliegen demnach denselben Steuerregelungen, wie wenn sie physisch an ihrem bisherigen Arbeitsort tätig wären. Das Erwerbseinkommen wird demnach in der Schweiz besteuert.
Die Bestimmungen der Verständnisvereinbarung tritt am 14. März 2020 in Kraft und galt bis zum 31. Mai 2020. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vereinbarung per Ende jeden Monats stillschweigend verlängerbar und tritt ausser Kraft, wenn beide Staaten ihre Gesundheitsvorschriften aufgehoben haben, welche die Freizügigkeit natürlicher Personen einschränken. Am 13. Mai 2020 bestimmten die Staaten, dass das Abkommen bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleibt. Danach tritt es ausser Kraft, es sei denn, die Entwicklung der Gesundheitssituation in einem der beiden Vertragsstaaten erfordert eine weitere Verlängerung oder eine neue Vereinbarung.
Konsultationsvereinbarung Schweiz und Italien
Auch die Schweiz und Italien haben über die Auswirkungen der Coronakrise auf die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer unter dem DBA eine vorläufige Verständigungsvereinbarung (Konsultationsvereinbarung) abgeschlossen. Die Verständnisvereinbarung tritt am 24. Februar 2020 in Kraft und beinhaltet, dass aufgrund aussergewöhnlicher Gesundheitsvorschriften wegen der Corona Pandemie für Grenzgänger im Homeoffice dieselben Steuerregelungen gelten, wie wenn sie sich ohne die Massnahmen physisch an ihrem Arbeitsort aufgehalten hätten. Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitstage im Homeoffice, als Arbeitstage in dem Staat gelten, in dem sich die Person ohne die Massnahmen zur Ausübung ihrer Arbeit aufgehalten hätte und dafür entschädigt wurde. Diese Regelung entspricht den Konsultationsvereinbarungen von der Schweiz mit Deutschland und Frankreich.
Nationale Regelungen
Grundsätzlich gelten die Regeln der Konsultationsvereinbarungen der Schweiz mit Deutschland, Frankreich und Italien.
Mitteilung des Kantons Zürich
Während der Coronakrise arbeitete ein Grossteil der Arbeitnehmer, auch jene mit Ansässigkeit im Ausland, im Home-Office. Dieser Umstand löst insbesondere bei den Quellensteuerpflichtigen Unsicherheiten und Fragen aus, welche die Steuerverwaltung des Kantons Zürich in ihrer Mitteilung zu klären versucht.
Das Steueramt des Kantons Zürich informierte in seiner Mitteilung, dass Arbeitnehmer mit ausländischer Ansässigkeit, die ihre Arbeitstage statt in der Schweiz, im Home-Office am Ort ihrer Ansässigkeit leisten, mit dem Einkommen aus diesen Arbeitstagen der schweizerischen Quellensteuer unterliegen. Diese Regelung betrifft nicht jene Arbeitstage im Home-Office, die arbeitsvertraglich geregelt und somit nicht durch die Coronakrise bedingt sind.
Vorübergehende Tätigkeiten im Home-Office, bedingt durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Grenzgänger Besteuerung nach den massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2020 bis max. 31. Dezember 2020. Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer können bei einer allfälligen, internationalen Doppelbesteuerung innert 90 Tagen nach deren Erkennen, ein Revisionsgesuch einreichen
Mitteilung des Kantons Basel-Stadt
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt folgt der Mitteilung des Kantons Zürich.
Mitteilung des Kantons Genf
Die Steuerverwaltung des Kantons Genf bestimmt ebenfalls, dass Arbeitstage, die ein ausländischer Arbeitnehmer vorübergehend aufgrund der Pandemie nicht in der Schweiz leisten kann, aber von Arbeitgebern in der Schweiz entlöhnt werden, in der Schweiz besteuert werden.
Mitteilung des Kantons Luzern
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat am 08. September 2020 ihren Newsletter veröffentlicht, in dem sie alle mit der Coronakrise verbundenen Massnahmen sowie deren Folgen für die Einkommenssteuer definiert. Bezüglich Besteuerung von Quellensteuerpflichtigen, die während der Coronakrise im Home-Office arbeiteten, hat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern vorerst keine expliziten Regelungen getroffen.
Schlussbemerkung
Wie andere Kantone diese Situation handhaben ist derzeit nicht bekannt. Der Einfach- und Einheitlichkeit halber ist es gut möglich, dass sie, wie der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Genf, ebenfalls der Mitteilung des Kantons Zürich folgen. Wir werden diese Übersicht laufend aktualisieren. Andere Kantone haben sich bisher nicht explizit zu dieser Thematik geäussert. Es gelten auf jeden Fall die Konsultationsvereinbarungen der Schweiz mit Deutschland, Frankreich und Italien.