Scheidung wegen der AHV-Rente?

Bei Steuern und in den Sozialwerken werden Ehepaare und Einzelpersonen in vielen Punkten unterschiedlich behandelt, was rein rechnerisch fast ausschliesslich zu Lasten der Ehepaare geht. Mit der Zusammenrechnung der ehelichen Einkommen leiden Ehepaare als Folge der steuerlichen Progression unter der sogenannten «Heiratsstrafe».

Hinzu kommt, dass verheiratete Personen im AHV-Alter, trotz voll einbezahlten AHV Beiträgen, als Paar lediglich 150% der Einzelrente erhalten. Im Konkubinat lebende Paare hingegen erhalten zwei volle Einzelrenten. Diese Differenz kann in einem Jahr bis CHF 14'000 ausmachen.

Angesichts dieses offensichtlichen Nachteils für verheiratet Paare im Alter, ist es nicht verwunderlich, dass sich immer mehr Ehepaare fragen, ob sich für die Besserstellung bei der Vorsorge im Alter allenfalls eine rechtliche Scheidung und das Weiterleben als Konkubinatspaar rechnen und rechtfertigen würde. Dieser Frage möchten wir in diesem Artikel nachgehen und aus rein finanzieller und steuerlicher Sicht versuchen eine Antwort zu finden. Bei unserer Spurensuche werden Aspekte des Familien- oder Sorgerechts, sowie familiäre und soziale Konstellationen ausdrücklich nicht berücksichtigt und bewertet.

Steuerliche Ausgangslage

Mit dem Entschluss zur Scheidung wird die bisherige wirtschaftliche Einheit «Ehepaar» aufgelöst und es beginnt die Aufteilung der vorhandenen Einkommens- und Vermögenswerte. Das bedeutet in Bezug auf die AHV, dass  ein «AHV-Splitting» erfolgt. Das führt dazu, dass das während der Ehe verdiente Einkommen hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt wird, unabhängig davon, ob die beiden gleich viel gearbeitet oder verdient haben. Zu dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.

Auch BVG- und Pensionskassenbeiträge werden zu je 50% verteilt. Auch dies soll ausgleichend dafür sein, dass zum Beispiel allfällige Beitragslücken resultierend aus Kinderbetreuung und «Familienarbeit» gedeckt werden. Eine nicht-hälftige Teilung ist nur in Sonderfällen zugelassen.

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Nebst AHV und der 2. Säule wird zusätzlich, sofern nicht unter Gütertrennung oder Ehevertrag anderweitig vereinbart, eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen, in welcher unter anderem die Teilung von Säule 3a, Lebensversicherungen und Vermögenswerte vorgenommen wird. Des Weiteren kann einem Ehegatten, nebst regulären Unterhaltsleistungen zusätzlich einen Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden. Dieser dient nicht dazu aktuelle Lebenskosten zu decken, sondern soll dabei helfen die zukünftige Altersvorsorge eines Ehepartners aufzubauen, wenn das nicht aus eigener Kraft erreicht werden kann.

Nach Abschluss der einkommens- und vermögensrechtlichen Aufteilung werden die ehemaligen Ehegatten neu je eine AHV-Einzelrente erhalten. Diese beträgt maximal CHF 2'370 (bei lückenloser Beitragsjahren und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von mindestens CHF 85'320) und minimal CHF 1'185. Lässt sich ein Ehepaar also scheiden, erhält es zusammengerechnet neu maximal CHF 4'760, anstatt nur die eineinhalbfache Einzelrente von CHF 3'555. Erheblich ist der Unterschied speziell dann, wenn das rechtlich geschiedene Paar tatsächlich noch weiter als Konkubinatspaar zusammen lebt. Durch eine sogenannte «Scheinscheidung» wird die monatliche Rente aufgrund erhaltener Einzelrenten stark gesteigert, ohne dass doppelte Aufwendungen für Wohnkosten, Auto etc. anfallen.

Vergleich der Steuerbelastung - ein Beispiel

Die folgende Berechnung für das Steuerjahr 2020 zeigt im Detail auf, in welchem Umfang verheiratete Paare gegenüber Konkubinatspaaren benachteiligt werden. Die im Beispiel verwendeten Daten gelten für ein römisch-katholisches, in der Gemeinde Luzern lebendes Paar. Ihr jährliches Einkommen berechnet sich aus der AHV-Maximalrente und total CHF 50’000 aus der Pensionskasse und der Säule 3a. Geteilt wird ein Vermögen von total CHF 100’000. Es wird davon ausgegangen, dass die Teilung aller Einkünfte und Vermögenswerte in Folge der Scheidung hälftig vorgenommen werden.

Ehepaar (Familienbesteuerung)

Einnahmen AHV pro Jahr: CHF 42'660 (Maximalrente)

Einnahmen aus Kapitalvorsorge pro Jahr (BVG, Säule 3a): CHF 50’000

Total Einnahmen pro Jahr: CHF 92'660

Total Vermögen: CHF 100’000

Einkommenssteuer: CHF 2'934.10

Vermögenssteuer: CHF 323.75

Steuer auf Kapitalleistungen: CHF 1'432.15

Totale Steuerbelastung:

CHF 4’690

Netto Einnahmen pro Jahr (Einnahmen abzüglich Steuern): CHF  92'660 – CHF 4'690 = CHF 87’970

Konkubinatspaar (Einzelbesteuerung)

Einnahmen AHV pro Jahr: CHF 56’640 (Maximalrente); je CHF 28'320

Einnahmen aus Kapitalvorsorge pro Jahr (BVG, Säule 3a): CHF 50’000; je CHF 25’000

Total Einnahmen pro Jahr: CHF 106’640; je CHF 53’320

Total Vermögen: CHF 100’000; je CHF 50’000

Einkommenssteuer: CHF 4’580.60; je CHF 2'290.30

Vermögenssteuer: CHF 323.80; je CHF 161.90

Steuer auf Kapitalleistungen: CHF 1152.20; je CHF 576.10

Totale Steuerbelastung:

CHF 6’056.60; je CHF 3'028.30

Netto Einnahmen pro Jahr (Einnahmen abzüglich Steuern): CHF 106’640 – CHF 6’056.60 = CHF 100’583.40

Weil also das Ehepaar bereits eine tiefere AHV-Rente erhält und diese tiefere AHV-Rente auch noch der Steuerprogression unter Familienbesteuerung (geltend für die Einkommenssteuer, die spezielle Steuer auf Kapitalleistungen und die Vermögenssteuer) leidet, wird das Paar weiter doppelt bestraft und erhält jährlich ein Netto-Einkommen von CHF 87'970. Das im Konkubinat lebende Paar erhält in derselben Situation zwei volle Einzelrente und wird steuerlich bevorzugt, da ihre Einnahmen nicht zusammen besteuert werden und sie somit nicht unter der Steuerprogression leiden. Es ist zu beachten, dass die geschuldete Steuer auf das Einkommen des Konkubinatspaares zwar höher ist, dies jedoch eine Folge der höheren Einnahmen zuzuschreiben ist. Folglich verfügt das im Konkubinat lebende Paar über ein jährliches Netto-Einkommen von CHF 100'583.40. Selbst nach der Besteuerung zeigt sich finanziell deutlich, dass Ehepaare unter der «Heiratsstrafe» leiden, denn sie erhalten abzüglich Steuern rund CHF 12'613.40 weniger als nicht verheiratete Paare. Es ist zu beachten, dass der Steuersatz sowie die Ausprägung der Steuerprogression von Wohnsitz zu Wohnsitz variieren. So ist beispielsweise der Steuersatz auf Kapitalleistungen in Zürich fast doppelt so hoch wie in Zug oder Altdorf

Lohnt sich eine Scheinscheidung?

So gesehen spricht also alles für eine Scheidung vor der Pensionierung. Warum dies trotzdem nicht so oft anzutreffen ist, hat verschiedene Gründe. Denn obwohl es nicht die Aufgabe der Sozialversicherungen ist zu überprüfen, ob sich Paare tatsächlich getrennt haben, könnte die Scheidung «zum Schein» als Steuerumgehung qualifiziert werden, was dazu führt, dass das «Neu-Konkubinatspaar» steuerlich immer noch als «verheiratet» gilt. Zwar gibt es vom Bundesgericht bis heute noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage, klar ist jedoch, dass der Sachverhalt einer «Scheinscheidung» dem Bundesgericht im Kontext von Aufenthaltsbewilligungen durchaus bekannt ist.

Als weiterer Nachteil dieser «Lösung» ist anzumerken, dass die Ehegatten durch eine Scheidung jeglichen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente verlieren. Diese Rente berechnet sich mit zusätzlich 20% der Hälfte der bisher erhaltenen Paarrente. Mit diesem Zusatz ist die verbleibende Rente (ausser für Maximalrenten Bezüger) höher, als wenn eine Einzelrente bezogen würde.

Der letzte, gegen eine Scheidung sprechende Punkt liegt in der Regelung der Erbfolge. Während der Ehe werden Partner gegenüber anderen Erbberechtigten privilegiert behandelt. So erhält ein/e Ehepartner/in mindestens die Hälfte des Gesamterbes, wenn das Paar Nachkommen hat und mindestens drei Viertel, wenn nur noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind. Das gesamte Erbe geht an den Ehegatten über, wenn keine der erwähnten Fälle auf die Situation zutreffen. Dieser privilegierte Erbanspruch fällt jedoch mit der Scheidung weg. Auch wenn im Verlauf der Ehe ein Testament aufgesetzt wurde, verliert dieses mit der Scheidung seine Wirkung, ausser es ist im Testament explizit erwähnt, dass dieses auch nach der Scheidung rechtskräftige Wirkung hat. Will man also den/die Ex-Partner/in auch nach der Scheidung noch als Erbe bevorzugen, ist das Aufsetzen eines neuen Testaments notwendig und es fallen je nach Kanton hohe Erbschaftssteuern an. Die einzigen Kantone, welche zurzeit in der Schweiz keine Erbschaftssteuer vorsehen sind die Kantone Obwalden und Schwyz. Weiter strittig ist, ob ein solches Testament auch gleichzeitig als Beweisgrundlage für eine Scheinehe dienen könnte.

Alternative Möglichkeiten der Steueroptimierung im Alter

Auch wenn man diesen einschneidenden Schritt einer Scheidung nicht gehen will, verbleiben doch einige Möglichkeiten zur Optimierung der finanziellen Lage auf die Pensionierung hin. So ist beispielsweise eine Staffelung der Auszahlung der Kapitalleistungen aus der Altersvorsorge sehr sinnvoll, da durch die Aufteilung auf mehrere Steuerjahre der Einfluss der Steuerprogression minimiert wird. Eine gestaffelte Auszahlung kann unter anderem durch Frühbezüge für Wohneigentum, Teil- oder Frühpensionierung sowie eine um fünf Jahre verfrühten oder verspäteten Auszahlung der Säule 3a erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Verlegung des Wohnsitzes, dies ist allerdings erst ab entsprechend grossen Auszahlungen lohnenswert oder wenn sowieso mit dem Gedanken eines Umzugs gespielt werden, da die Mehrkosten relativ hoch sind.

Fazit

Die Einkommensdifferenz im Alter zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren kann erheblich sein. Die Zurückhaltung der Ehepaare diese Differenz durch eine Scheidung zu korrigieren, hat sicher mit der immer noch hohen Bedeutung und Wertschätzung der Ehe in unserer Gesellschaft, in Kombination mit der doch auch mit der Scheidung verbundenen Nachteile z.B. im Erbrecht, zu tun. Dass überhaupt an eine solche Lösung gedacht wird, zeigt aber, dass der finanzielle Druck im Alter steigt, sich die gesellschaftliche Haltung ändert und zusätzlich durch die generell hohe Anzahl Scheidungen und die immer grösser werdende Zahl von im Konkubinat lebende Paare die «moralische» Hürde sinkt. Es wird sich zeigen, wie die Sozialwerke und allenfalls die Gerichte auf eine vermehrte Anzahl von solchen «Scheinscheidungen» reagieren, welche in jedem Fall Mehrkosten bei den Sozialwerken verursachen würden.

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