Steueranrechnung trotz Nichteinreichen der Steuererklärung
Ein Ehepaar reichte für das Steuerjahr 2012 keine Steuererklärung ein und wurde daraufhin nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.
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Im Jahre 2013 reichte das Ehepaar für das Steuerjahr nachträglich eine Selbstanzeige über nicht versteuerte Einkommensbestandteile für das Jahr 2012 ein. Nach der Selbstanzeige beantragte das Ehepaar eine pauschale Steueranrechnung in der Höhe von Fr. 15'565.00 im Rahmen einer Nachdeklaration für Kapitalerträge, welche mit nichtrückforderbaren ausländischen Quellensteuern belastet waren. Die Steuerbehörden verweigerten die Anerkennung der pauschalen Steueranrechnung für ausländische Quellensteuer, mit dem Hinweis, dass dieses Rückforderungsrecht durch die Verletzung der Deklarationspflicht mit der darauffolgenden Ermessensveranlagung verwirkt worden sei, da die pauschale Steueranrechnung gleich wie die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer ausgestaltet sei.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache, welche abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich gutgeheissen. Die Eidg. Steuerverwaltung erhob gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichtes Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht gab mit Entscheid vom 27. Juli 2016 (BGE 2C_858/2015) dem Ehepaar recht und gewährte die nachträgliche pauschale Steueranrechnung 2012, trotz des anfänglich pflichtwidrigen Verhaltens des Ehepaars im Rahmen der Steuerdeklaration.
Das Bundesgericht begründete den Entscheid wie folgt:
Bei der pauschalen Steueranrechnung wird zwecks Behebung der doppelten internationalen Besteuerung von Dividendenzahlungen die Steuerhoheit zwischen den Vertragsstaaten aufgeteilt. Die Besteuerung im Quellenstaat wird der Höhe nach begrenzt und im Ansässigkeitsstaat besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht unter Anrechnung der Steuer des Quellenstaates. Insofern können natürliche Personen bzw. das Ehepaar, gestützt auf das DBA, innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode eine pauschale Steueranrechnung im Ansässigkeitsstaat beantragen. Das bedeutet, dass die betreffenden Erträgnisse in den folgenden drei Steuerperioden 2013 bis 2015 (nach-) deklariert und die pauschale Steueranrechnung noch beantragt werden kann. Das Ehepaar habe zwar im Steuerjahr 2012 keine Steuererklärung eingereicht, aber bereits ein Jahr später die pauschale Steueranrechnung, mit vorheriger Selbstanzeige der nicht deklarierten Einkommensbestandteile, verlangt. Damit sei die Frist zur Nachdeklaration bzw. zur Rückforderung der «Quellensteuer» auf ausländischen Kapitalerträgen noch nicht verwirkt und somit anzuerkennen.
Im Grundsatz stellt sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass die pauschale Steueranrechnung die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung und nicht die Sicherung der inländischen Besteuerung im Sinne der Verrechnungssteuer zum Ziele hat. Wenn somit der Antrag auf pauschale Steueranrechnung innerhalb der 3-jährigen Frist eingereicht wird und die entsprechenden Dividendeneinkünfte innerhalb dieses Zeitraumes in der Schweiz versteuert bzw. deklariert wurden, ist die pauschale Steueranrechnung zu gewähren, auch wenn die Deklaration nachträglich im Rahmen einer Selbstanzeige erfolgt.