Steuerbefreiung von Sportverbänden

Der Schweizerische Verband für Pferdesport beantragte für die Staats- und die direkte Bundessteuer der Perioden 2002 bis 2009 eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke (Art. 56 lit. g DBG). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verweigerte diese Befreiung und auch im Einspracheverfahren wich sie nicht von diesem Entscheid ab.

Der Schweizerische Verband für Pferdesport erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2016 ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde weiter vor das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2017 (2C_314, 315/2016) mit nachfolgender Begründung abwies.

Keine Steuerbefreiung bei überwiegenden Erwerbs- und Selbsthilfezwecken

Das Bundesgericht verwies auf ein Urteil von 2010 (2C_383/2010), in welchem es bereits festgehalten hatte, dass juristische Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG haben, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Das Bundesgericht bestätigte hiermit diese Rechtsprechung.

Abgrenzung zur Tätigkeit von internationalen Sportverbänden

Der Schweizerische Verband für Pferdesport wandte zusätzlich ein, dass die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke internationalen Sportverbänden zugestanden wird und somit sollte auch er Anspruch darauf haben, denn der internationale Aspekt sei kein massgebliches Unterscheidungsmerkmal. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht stützen sich beide bei ihrer Gegenargumentation auf den Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 2008, in dem festgehalten wurde, dass der internationale Sport zur Völkerverständigung und Friedensförderung beiträgt, neben Werten wie Fairplay, Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung usw. Zudem hat der Standort Schweiz für die Verbandsführung des Weltsports eine ausserordentliche Bedeutung, welche die Schweiz in Zukunft auch behaupten und deshalb den internationalen Sportverbänden attraktive Rahmenbedingungen bieten will. Auf diesen Bundesratsbeschluss basierend, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 12. Dezember 2008 ein Rundschreiben («Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden») erlassen, in dem diese bestimmte, dass die in der Schweiz domizilierten und dem Internationalen Olympischen Komitee angeschlossenen internationalen Sportverbände nach Art. 56 lit. g DBG von der direkten Bundessteuer befreit sind.

Das Bundesgericht erklärte den Bundesratsbeschluss und das Rundschreiben für bundesrechtskonform. Zwar würde das Argument des Standortwettbewerbs für sich allein keinen genügenden Unterscheidungsgrund gegenüber nationalen Verbänden darstellen. Wesentlich seien aber die anderen zwei erwähnten Gesichtspunkte, nämlich die Friedensförderung und Völkerverständigung einerseits und die Durchsetzung von Werten wie Fairplay, Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung usw. andererseits. Zwar können sich auch nationale Verbände der Durchsetzung von solchen Werten verpflichten, dazu komme aber bei den internationalen Sportorganisationen noch der besagte Aspekt der Friedensförderung und Völkerverständigung hinzu. Es muss beiden Gesichtspunkten ein hinreichend vorrangiges Gewicht zukommen, insbesondere gegenüber sonstigen wirtschaftlichen und Selbstinteressen, um eine Steuerbefreiung und die unterschiedliche Behandlung gegenüber nationalen Verbänden zu rechtfertigen. Eine verschiedene Beurteilung in Bezug auf die Verfolgung öffentlicher Zwecke kann folglich durchaus angemessen sein und eine Gleichbehandlung im Unrecht kommt in casu nicht zum Tragen.

Schlussbemerkung

Die Befreiungen von Steuern der internationalen Sportverbände haben die Schweiz zu einem Zentrum der internationalen Sportwelt gemacht. Das Bundesgericht bestätigt indirekt die bestehenden gesetzlichen Grundlagen für diese Befreiung in der Schweiz. Durch den Skandal rund um die FIFA kommt dieses Privileg immer mehr unter Druck und der vorliegende Entscheid zeigt, dass das Verständnis innerhalb der Sportwelt für diese Privilegierung für einen kleinen Kreis von Verbänden auch am Schwinden ist.