Steuerwohnsitz im Ursprungskanton als Problem für Singles
Im März 2018 sowie im Juni 2018 hat das Bundesgericht zwei Entscheide betreffend der Steuerhoheit, respektive der Bestimmung des Steuerwohnsitzes im interkantonalen Vergleich gefällt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
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Urteil vom 16. März 2018 - BGer 2C_580/2017
X, ordentlicher Professor der Universität Fribourg, bewohnt aufgrund seiner Berufung an die Universität eine Mietwohnung in derselben Stadt. Ursprünglich stammt X aus dem Kanton Tessin und ist Eigentümer einer dort gelegenen Liegenschaft. Da X keine Familie hat, wohnen er und seine Mutter in besagtem Haus. Im Mai 2012 wurde X von der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Fribourg aufgefordert, einen Fragebogen betreffend Ermittlung des Steuerdomizils bei interkantonalen Verhältnissen auszufüllen. Dabei gab X an, dass er während 180 Tagen im Jahr seine Zeit bei der Arbeit im Kanton Fribourg, die restliche Zeit insbesondere alle Wochenenden sowie die Ferien im Kanton Tessin verbringe. Weiter statuierte X, dass er seine familiären und freundschaftlichen Bindungen im Kanton Tessin pflege. Die kantonale Steuerverwaltung Fribourg begnügte sich 2012 mit der Antwort und anerkannte damit X‘s Steuerdomizil im Kanton Tessin. Im Mai 2014 erkundigte sich dieselbe Behörde bei X, ob sich die Verhältnisse aus dem Jahre 2012 nach wie vor auf diese Weise präsentierten, was dieser bejahte.
Im Oktober 2015 verfügte die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Fribourg in Änderung ihrer bisherigen Haltung, die Fixierung des Steuerdomizils im Kanton Fribourg. Damit zeigte sich X nicht einverstanden und erhob Einsprache und Beschwerde mit der Begründung, sein Lebensmittelpunkt befände sich im Kanton Tessin. Er verwies dabei auf mehrere Indikatoren, welche eine Zuweisung zum Kanton Tessin rechtfertigen würden: wöchentliche Rückkehr in das Tessin, die dort anfallende Arbeit als Experte in einer Schule und beim Rundfunk einmal pro Woche, regelmäßige Besuche bei seiner betagten Mutter, Mitgliedschaften bei verschiedensten Institutionen sowie die Tatsache, dass X Arzt, Zahnarzt und Physiotherapeut im Kanton Tessin konsultierte.
All diese Argumentationsgründe halfen X nicht – das Kantonsgericht wies die Beschwerde als letzte kantonale Instanz ab, worauf X mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte, mit dem Antrag, den steuerrechtlichen Wohnort im Kanton Tessin zu fixieren.
Urteil vom 6. Juni 2018 - BGer 2C_296/2018
A, 37 Jahre alt, ledig, mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Wallis, ist seit Oktober 2008 als Wochenaufenthalterin im Kanton Zürich gemeldet. Sie übt dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin im kaufmännischen Bereich aus. Seit 2013 verfügt sie im Kanton Zürich über eine eigene Wohnung. Unabhängig davon behielt sie im elterlichen Wohnhaus im Kanton Wallis stets ein eigenes Zimmer. Für das Steuerjahr 2015 erließ das Steueramt Zürich eine Domizilverfügung für den Kanton Zürich.
A zeigte sich damit nicht einverstanden, erhob Einsprache, Rekurs sowie Beschwerde an die jeweiligen Gerichtsinstanzen. Besonders das Verwaltungsgericht Zürich stützte sich in seiner Begründung für eine Steuerzugehörigkeit zum Kanton Zürich auf eine von der Praxis etablierte Vermutung: Diese besagt, dass das Steuerdomizil dann am Arbeitsort liegt, wenn eine unverheiratete, über dreißig Jahre alte Person sich bereits mehr als 5 Jahre im entsprechenden Kantonsgebiet aufhält. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es der betroffenen A nicht gelungen, diese Vermutung umzustoßen. Die letzte kantonale Instanz schützte die Domizilverfügung der kantonalen Steuerbehörden, weswegen A am 11. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen des Bundesgerichts
Aufgrund der Identität der Streitgegenstände, rechtlichen Fragestellungen sowie Überlegungen des Bundesgerichts wird die Thematik dieser zwei Entscheide zusammen behandelt. Der steuerrechtliche Wohnsitz definiert sich analog dem Zivilgesetzbuch als «den Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibs». Hat eine Person mehrere solche Orte, so ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse festzulegen. Lediglich objektive Kriterien stehen bei der Festlegung des Lebensmittelpunkts offen. Das subjektive Empfinden der Person, welche die Steuern zu entledigen hat, ist nicht von Belang.
Hält sich eine Person abwechselnd an zwei verschiedenen Orten auf, wie beispielsweise am Wohn- und Arbeitsort, so befindet sich das steuerliche Domizil an dem Orte, an welchem die steuerpflichtige Person die engere Beziehung, also den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, nachweisen kann. Das Bundesgericht differenziert in der Beurteilung zwischen Ehepaaren/Konkubinatspaaren/eingetragenen Partnern und ledigen/geschiedenen/verwitweten Personen:
- Bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Personen wird im Grundsatz von einer engeren Beziehung zum Wohnort der Familie ausgegangen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der/die Steuerpflichtige an seinem/ihrem Arbeitsort wohnhaft ist und nicht stetig an den Familienwohnort zurückkehrt. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat der/die Betroffene also in der Regel am Wohnort der Familie. Die Gesamtumstände des Einzelfalles vermögen in Ausnahmefällen aber auch den steuerrechtlichen Wohnsitz am Arbeitsort zu begründen.
- Bei Singles (ledig/verwitwet/geschieden) ist dies im Grundsatz gleich zu betrachten. Die Lausanner Richter sind aber der Meinung, dass die Beziehung zu Eltern, Geschwistern und/oder Freunden regelmäßig weniger eng ist, als die Beziehung zu einem Ehepartner/Konkubinatspartner/eingetragenem Partner und allfälligen Kindern. Aus diesem Grund rückt die Beziehung zum Arbeitsort ausnahmsweise in den Vordergrund, wenn das Arbeitsverhältnis (und damit der außerkantonale Aufenthalt) mehr als 5 Jahre andauert sowie die betroffene Person das 30. Altersjahr überschritten hat. Nach Ansicht des Bundesgerichts gilt dann eine Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts am Arbeitsort. Die Umstoßung dieser Vermutung ist mit hohen Hürden belastet. Die/Der Steuerpflichtige hat darzulegen, dass sie/er die Mehrheit der Wochenenden an den Wohnort der Eltern/Geschwister zurückkehrt, besonders enge Bindungen zu diesen Personen pflegt sowie andere weitgehende soziale und persönliche Verknüpfungen mit diesem Ort aufweist.
In den zwei vorliegenden Fällen verfügten beide Verpflichteten lediglich über Eltern/Geschwister im jeweiligen Ursprungskanton und nicht über Ehepartner. Sowohl X, als auch A waren beide bereits über 30 Jahre alt und hielten sich seit mehr als 10 Jahren am Arbeitsort auf. Die oben dargelegte Vermutung konnte auf beide Fälle angewandt werden.
Beschwerdeführer X vermochte den Nachweis von fehlenden Bindungen zu seinem Arbeitsort nicht erbringen, da er Kontakte mit anderen Professoren, Assistenten sowie sonstigen Angestellten der Universität hegte. In diesem Kontext half es denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer wöchentlich im Tessin berufstätig war, an Wochenenden stets in den Kanton Tessin zurückkehrte, dass er Mitglied verschiedenster Organisationen im Tessin war, sowie seiner betagten Mutter Unterstützung leistete. Nach Ansicht des Bundesgerichts waren die Kontakte und Verknüpfungen zum Ursprungskanton Tessin nicht genügend ausgeprägt, um die besagte Vermutung zu widerlegen. X verfügte über den Lebensmittelpunkt und demzufolge steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Fribourg - am Ort seines Arbeitsplatzes.
Auch Beschwerdeführerin A vermochte die Lausanner Richter nicht zu überzeugen. Mittels Bankauszügen, Stromrechnungen, Bestätigungen der Eltern, des Samaritervereines sowie des Tambouren- und Pfeifenvereins versuchte sie die Vermutung des Bundesgerichts erfolglos umzustoßen. A konnte nicht genügend darlegen, dass sie an den Wochenenden mehrheitlich in den Familienkanton Wallis zurückkehrte. Ebenso die Teilnahme an lokalen und kommunalen Aktivitäten, ließ nach Ansicht der Richter den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Wallis steuerrechtlichen Wohnsitz hätte. Die Bindungen der Steuerpflichtigen zum Kanton Wallis erwiesen sich als zu wenig eng, als dass die Vermutung des Bundesgerichts erfolgreich hätte widerlegt werden können. A wurde in Zürich, am Ort ihres Arbeitsplatzes, veranlagt. Mit beiden Urteilen bestätigte das Bundesgericht seine ständige Praxis der Vermutung des Steuerdomizils am Arbeitsort bei oben benannter Personenkategorie.
Mit beiden Urteilen bestätigte das Bundesgericht seine ständige Praxis der Vermutung des Steuerdomizils am Arbeitsort bei oben benannter Personenkategorie.
Fazit
Es ist wohl unabdingbar, zwecks Praktikabilität solche Vermutungen aufzustellen. Nichtsdestotrotz birgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewichtige Probleme. Eine unter diese Vermutung fallende Person vermag nur in den seltensten Fällen und mit geringster Erfolgswahrscheinlichkeit die Annahme des Bundesgerichts zu widerlegen, dass nicht am Arbeitsort der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse liegt. Dies gilt auch wenn vielfältige Indikatoren und Anknüpfungen zugunsten des Ursprungskantons vorliegen.