Vorsorgeauszahlung wegen Selbständigkeit
Für die Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung hat sich ein unselbständig Erwerbender (nachfolgend Steuerpflichtige) im Jahre 2006 zusätzlich in eine Vorsorgestiftung eingekauft.
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Infolge eingetretener Arbeitslosigkeit überführte der Steuerpflichtige das Vorsorgekapital auf das Konto einer Freizügigkeitsstiftung. Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Vermögensverwalter in der Form einer Einzelfirma im Kanton Aargau liess sich der Steuerpflichtige im Jahre 2009 das angesparte Kapital auszahlen. Vor der Auszahlung hat der Steuerpflichtige mit seiner Familie in Graubünden einen neuen Wohnsitz begründet. Einige Monate später, aber noch im selben Jahr, wechselte er wieder zum alten Wohnsitz in den Kanton Aargau. Der Kanton Graubünden veranlagte die Kapitalauszahlung im September 2010 für Bund, Kanton und Gemeinde mit einer Sondersteuer. Diese Veranlagung erwuchs in Rechtskraft. Im Februar 2013 veranlagte die Steuerbehörde des Kantons Aargau die gleiche Kapitalauszahlung ebenfalls für Bund, Kanton und Gemeinde mit einer Sondersteuer. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Im August 2013 veranlagte die gleiche Steuerbehörde im Kanton Aargau den Steuerpflichtigen für die ordentliche Kantons- und Gemeindesteuer des Jahres 2009. In dieser Veranlagung wurde die Kapitalauszahlung als ordentliches Einkommen miteinbezogen, da die Steuerbehörde Aargau zum Schluss kam, dass im Jahre 2009 keine Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgte und somit für die Kapitalauszahlung keine Sonderveranlagung zulässig sei. Die gegen diese Veranlagung erhobenen Rechtsmittel blieben auf allen kantonalen Stufen im Kanton Aargau erfolglos.
Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich einerseits gegen die ordentliche Veranlagung der Kapitalauszahlung durch den Kanton Aargau und gegen die doppelte Sonderveranlagung der Kapitalauszahlung durch die Kantone Aargau und Graubünden aufgrund einer Verletzung des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbotes.
Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?
Das Bundesgericht setzte sich im Entscheid vom 9. Dezember 2016 (BGE 2C_204/2016) wieder einmal detailliert mit der Frage auseinander, wann im Sinne des Steuerrechts von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es bestätigte die bisher bekannte Definition, dass man jeden Einzelfall individuell beurteilen müsse. Die folgenden Faktoren bilden dabei den Rahmen für die Einzelfallbeurteilung: «eigenes Risiko», «Einsatz von Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital», «frei gewählte Arbeitsorganisation», «dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich» & «Gewinnerzielungsabsicht». Das Bundesgericht kam bei seiner Analyse zum Schluss, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2009 bis 2013 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und damit die privilegierte Besteuerung des Kapitalbezugs aus der Pensionskasse nicht zulässig sei. Seinen Entscheid stützte das Bundesgericht vor allem auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige als selbständiger Vermögensverwalter in den Jahren 2009 bis 2013 durchwegs Verluste ausgewiesen hat und deshalb das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht nicht erfüllt ist.
Infolge dieses Entscheides wurde auch die Veranlagung über die Sonderbesteuerung des Kapitalbezuges des Kantons Graubünden aufgehoben und die Steuerbehörden wurden angewiesen die bereits bezahlten Steuern an den Steuerpflichtigen zurückzuzahlen.
Möglichkeit der Rückvergütung an die Vorsorgeeinrichtung
Nach Klärung der Frage in Bezug auf die Selbständigkeit und die (Nicht)-Zuständigkeit des Kantons Graubünden prüfte das Bundesgericht die Frage, ob durch die Verneinung der selbständigen Tätigkeit und damit die Nichtanwendung der Sonderbesteuerung für die Kapitalzahlung die Kapitalleistung in jedem Fall der ordentlichen Besteuerung unterliegt. In diesem Punkt nahm das Bundesgericht die diesbezüglichen Hinweise aus einem älteren Bundesgerichtsurteil auf, wo festgehalten wurde, dass der Steuerpflichtige im Falle, dass der Kapitalbezug aus der Vorsorge nicht durch die Sonderbesteuerung steuerlich abgerechnet werden kann, die Möglichkeit hat, das Kapital wieder an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuvergüten. Diesen Lösungsansatz bestätigte das Bundesgericht in diesem Urteil und wies die Steuerbehörden an, dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit zu geben, den Kapitalbezug rückgängig zu machen. Diese Rückzahlung steht gemäss Bundesgericht dem Pflichtigen bis zuletzt offen, auch wenn er diese Lösung im Laufe des Veranlagungsverfahren nicht in Aussicht gestellt hat.