Wertkorrekturen durch die Steuerbehörden
Die im Kanton Zug ansässige X AG nahm in den Geschäftsjahren 1993 und 1995 eine erfolgswirksame Berichtigung des Buchwerts ihrer Beteiligung an der Y AG von gesamthaft CHF 45 Mio vor.
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In den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 hat die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Wertkorrektur von 1993 und 1995 gewinnwirksam aufgerechnet. Die X AG hat daraufhin gegen die Aufrechnung dieser Wertkorrektur Einsprache erhoben, welche von der Einsprachebehörde abgelehnt wurde. Gegen den Einspracheentscheid erhob die X AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zug, welches die Beschwerde guthiess. Der Entscheid vom Verwaltungsgericht Zug wurde von der ESTV an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der ESTV mit Entscheid vom 29. September 2016 mit nachfolgender Begründung gutgeheissen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgenommenen Wertkorrekturen um anerkannte Abschreibungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 DBG und damit um endgültige Korrekturen und nicht um provisorische Wertberichtigungen handelt. Gemäss Verwaltungsgericht Zug sind diese Korrekturen 1993 bzw. 1995 von der zuständigen Steuerbehörde rechtskräftig als Abschreibungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 DBG akzeptiert worden, worauf in den massgeblichen Steuerperioden 2007-2009 nicht mehr auf den Veranlagungsentscheid von 1993 bzw. 1995 zurückgekommen werden dürfe. Da die Wertkorrektur vor der Einführung der USTR II erfolgte, konnte im vorliegenden Fall Art. 62 Abs. 4 von den Steuerbehörden nicht angerufen werden. Dieser Auffassung folgt das Bundesgericht nicht.
Gemäss Bundesgericht sind die Steuerbehörden nicht ohne Weiteres dazu berufen, Wertkorrekturen in der Handelsbilanz rechtlich zu qualifizieren. Das gilt insbesondere für den Zeitpunkt, in dem die Korrektur vorgenommen wird. Nicht notwendig ist es, im Zeitpunkt der Wertkorrektur zu untersuchen, ob diese definitiv oder provisorisch ist. Eine Qualifikation hat erst in der Periode zu erfolgen, in welcher die Qualifikation rechtliche Auswirkungen hat. Das gilt gemäss Bundesgericht insb. dann, wenn eine Werterholung des Gegenstandes auszumachen ist bzw. die Gründe für die Wertkorrektur weggefallen sind.
Zur Rechtsfrage, ob auf der Beteiligung der Y AG eine Abschreibung oder eine Wertberichtigung erfolgte, hat das Bundesgericht folgendes festgestellt:
Die X AG hat die Wertkorrektur indirekt vorgenommen, was als blosser Wertberichtigungsposten gedeutet werden kann. Die X AG begründet die damalige Wertkorrektur mit der angespannten Wirtschaftslage, die infolge einer schlechten Konjunkturphase typischerweise vorübergehender Natur ist. Im Sinne von Art. 63 Abs. 2 DBG können solche Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind, was die kantonale Steuerverwaltung gemäss Bundesgericht überzeugend dargetan hat und wofür die X AG keinen Gegenbeweis stellte.
Fazit
In der Veranlagungspraxis wurden die einseitige Aufrechnung von anerkannten Wertkorrekturen betreffend Steuern auf Vermögenswerten bisher wenig angetroffen. Der Entscheid zeigt aber, dass dieses Instrument kein reiner Papiertiger darstellt und Unternehmungen die Gefahr von Aufrechnungen im Auge behalten sollten. Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit Korrekturen auf Beteiligungen.
Da die Wertberichtigung im vorliegenden Fall in die Jahre 1993 und 1995 zurückging, konnte die Bestimmung von Art. 62 Abs. 4 DBG nicht angerufen werden. Dies schützte die Steuerpflichtige aber nicht vor einer Aufrechnung, da das Bundesgericht den Steuerbehörden grosse Flexibilität in Bezug auf die Qualifikation einer Wertkorrektur als Abschreibung im Sinne von Art. 62 DBG oder als Rückstellung im Sinne von Art. 63 DBG zugesteht.
Zu beachten ist, dass für Wertkorrekturen bei Beteiligungen, welche nach der Einführung der USTR II erfolgten, die Steuerbehörde nicht mehr prüfen muss, ob die Aufrechnung nach Art. 62 Abs. 4 oder Art. 63 Abs. 2 erfolgt. Es ist einzig zu belegen, dass sich der Wert der Beteiligung erholt hat.