Internationale Transponierung
Im Zusammenhang mit internationalen Unternehmensumstrukturierungen ist die Auseinandersetzung mit dem Thema Abkommensmissbrauch unumgänglich. In der Schweiz steht diesbezüglich neben der Altreservenpraxis, der stellvertretenden Liquidation insb. die Rechtsfigur der internationalen Transponierung regelmässig im Fokus. Dieser spezifische Tatbestand wird in diesem Blogbeitrag näher dargestellt.
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I. Internationale Transponierung
a. Tatbestand
Transponierung beschreibt einen Vorgang, bei der durch die Neuorganisation der Eigentumsstruktur von juristischen Personen, ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse, ein steuerlicher Vorteil erzielt wird.
Bei der internationalen Transponierung wird die Verrechnungssteuersituation verbessert, indem eine nicht zur vollständigen Rückerstattung der geschuldeten Verrechnungssteuer berechtigte Person eine inländische Kapitalgesellschaft an eine von derselben Person beherrschte weitere inländische Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe eines Darlehens veräussert oder alternativ gegen Reserven aus Kapitaleinlagen (kurz: «KER») zum Verkehrswert (d.h. inkl. Goodwill/stille Reserven) in die erwerbende Kapitalgesellschaft einbringt.
Durch dieses Vorgehen kann im Grundsatz – soweit von der zuständigen eidg. Steuerverwaltung (kurz: «ESTV») akzeptiert – latentes Verrechnungssteuersubstrat, auf dem eine Sockelbelastung lastet, in einen verrechnungssteuerfreien Raum «transferiert» werden, indem die Reserven nun mittels Darlehensrückzahlung bzw. Ausschüttung von KER verrechnungssteuerfrei an die ursprüngliche Eigentümerschaft zurückgeführt werden können.
b. Rechtsfolgen
Die ESTV erblickt in einem solchen Vorgehen in der Regel eine Umgehung der Verrechnungssteuer und verweigert mithin das innerstaatliche Meldeverfahren (i.e. Verweigerung der Anwendung von Formular 103 oder Formular 110 i.V.m. Formular 106) sowie im Umfang der Rückerstattungsposition der ursprünglichen Muttergesellschaft auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Ausschüttungen der transferierten Tochtergesellschaft an ihre neue schweizerische Muttergesellschaft.
c. Praxisbeispiel
Eine in Singapur ansässige Kapitalgesellschaft (hier HoldCo 1) veräussert ihre vorher direkt gehaltene schweizerische Tochtergesellschaft OpCo (Aktienkapital: CHF 1 Mio., keine KER) gegen Ausgabe eines Darlehens im Umfang von CHF 50 Mio. an eine erst kürzlich gegründete und direkt von der in Singapur ansässigen Gesellschaft gehaltenen schweizerischen Tochtergesellschaft (hier HoldCo 2). Im Zeitpunkt der Veräusserung sind keine Altreserven (d.h. ausschüttungsfähige, nicht-betriebsnotwendige Substanz) bei der schweizerischen OpCo vorhanden.
Durch den Verkauf der Beteiligung an der OpCo an die neue schweizerische Zwischenholding HoldCo 2 gegen Ausgabe eines Darlehens wird im Umfang von CHF 49 Mio. Substrat geschaffen, welches vorher mit einer residualen Verrechnungssteuer von 5% belastet gewesen wäre, soweit realisiert, und neu verrechnungssteuerfrei mittels Darlehensrückzahlung an die in Singapur ansässige HoldCo 1 zurückgeführt werden kann, da zwischen schweizerischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich das innerstaatliche Meldeverfahren zur Anwendung kommt. Mithin wird potenzielles Verrechnungssteuersubstrat im Umfang von CHF 2.45 Mio. vernichtet.
Der Vorgang wird von der ESTV als Steuerumgehung beurteilt, weil die Übertragung auf die schweizerische Zwischenholding HoldCo 2 nur steuerlich motiviert ist. Im Ergebnis wird auf zukünftigen Ausschüttungen der schweizerischen Enkelgesellschaft (d.h. OpCo) an ihre schweizerische Muttergesellschaft (d.h. HoldCo 2) im Umfang von CHF 2.45 Mio. das Meldeverfahren sowie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert.
II. Verschärfung der Praxis
In jüngster Zeit hat die ESTV den Anwendungsbereich der internationalen Transponierung zusätzlich verschärft bzw. auf den Kontext ausserhalb von Konzernverhältnissen erweitert. Die ESTV wendet neuerdings die Rechtsfigur der internationalen Transponierung unter dem Titel der sog. «erweiterten» internationalen Transponierung auch auf den Erwerb schweizerischer Gesellschaften zwischen unabhängigen Dritten an, wenn die Erwerberin kurz vor dem Kauf von einer nicht abkommensberechtigten Person (typischerweise ein ausländischer Private-Equity Fonds) neu gegründet und von dieser im Hinblick auf den Erwerb der schweizerischen Kapitalgesellschaft mittels Darlehen bzw. KER finanziert wurden.
Die Verschärfung der Praxis kommt insb. dann zum Tragen, wenn die Finanzierung der schweizerischen Akquisitionsgesellschaft (und damit der Kauf der schweizerischen Gesellschaft) ausschliesslich durch Gesellschafterdarlehen bzw. durch KER des nicht abkommensberechtigten ausländischen Private-Equity Fonds und damit ohne Hinzunahme einer externer Bankenfinanzierung ermöglicht wurde. Das nachfolgende vereinfachte Beispiel illustriert diesen neuen Anwendungsfall der internationalen Transponierung:
III. Schlussbemerkungen
Ist ein aktueller oder zukünftiger Anteilsinhaber nicht oder nur teilweise zur Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer berechtigt, muss bei einer Übertragung einer schweizerischen Gesellschaft auf eine weitere schweizerische Zwischengesellschaft die Rechtsfigur der internationalen Transponierung unbedingt beachtet werden. Die Praxis der ESTV diesbezüglich wurde in den letzten Jahren schrittweise verschärft, was sich exemplarisch am neuen Tatbestand der sog. «erweiterten» internationalen Transponierung zeigt.
Interessanterweise wendet die ESTV die Rechtsfigur der internationalen Transponierung dem Vernehmen nach bis heute nur bei der Übertragung auf eine inländische, d.h. schweizerische, Zwischengesellschaft an, obschon beim Verkauf an eine ausländische Kapitalgesellschaft u.U. dasselbe Ergebnis erreicht werden kann, soweit die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich der Abkommensberechtigung erfüllt sind. Beim Verkauf gegen Ausgabe eines Darlehens an eine ausländische Gesellschaft findet die Rechtsfigur mithin keine Anwendung. Dies hat insb. damit zu tun, dass sich die rechtliche Grundlage für die Anwendung der Rechtsfigur im innerstaatlichen Verrechnungssteuergesetz findet.
Da die Praxis sowie die jeweiligen Nuancen betreffend Verschärfung und Ausnahmen von der ESTV nicht öffentlich zugänglich bzw. einsehbar gemacht werden, muss eine Übertragung zur Verbesserung der Verrechnungssteuersituation im internationalen Verhältnis unter dem Aspekt der internationalen Transponierung stets vor jeder Transaktion mit der ESTV proaktiv besprochen bzw. geruled werden.