Zusatzabzug für F&E; ein wenig beachtetes Förderinstrument
Die Kantone können heute dank Art. 25a StHG, der im Zuge der STAF per 1. Januar 2020 ins Steuerharmonierungsgesetz aufgenommen wurde, Forschungs- und Entwicklungskosten um maximal 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten F&E-Aufwand hinaus zum Abzug zulassen (sog. Zusatzabzug für F&E). Dieses steuerliche Förderinstrument wurde vom Bundesgesetzgeber primär dazu eingeführt, auf unbürokratische Weise steuerliche Anreize zu schaffen, um Forschung und Innovation in der Schweiz zu begünstigen. Der vorliegende Blogbeitrag vermittelt einen kurzen Überblick über dieses neue steuerliche Instrument und weist darauf hin, dass insbesondere die hohen Anforderungen der kantonalen Steuerbehörden an die Dokumentation als auch die Unbekanntheit des Instruments bei klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) dazu führte, dass dieses in der Anfangsphase nur wenig in Anspruch genommen wurde.
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Übersicht der kantonalen Umsetzungen
Der Entscheid, einen Zusatzabzug für F&E für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern einzuführen, ist für die Kantone freiwillig. Auch können die Kantone den Umfang des Zusatzabzugs für F&E bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent grundsätzlich frei bestimmen. In diesem Kontext haben per Steuerperiode 2023 alle Kantone bis auf Basel-Stadt, Glarus, Luzern, Schaffhausen und Uri den Zusatzabzug für F&E in ihre Steuergesetze aufgenommen.
Zu beachten ist, dass die bei den Staats- und Gemeindesteuern maximal zulässigen Zusatzabzüge für F&E nur so weit gewährt werden, als dass das Unternehmen keinen Jahresverlust schreibt oder laufende Gewinne mit Vorjahresverlusten verrechnet werden können. Ein Zusatzabzug für F&E hat insofern als rein steuerwirksamer Abzug keinen Einfluss auf den steuerlich vorzutragenden Verlustvortrag. Insofern ist der Zusatzabzug für F&E aber auch für «Start-Up»-Unternehmen, welche noch keine Einkommenszuflüsse haben und daher für die Begleichung ihrer Kosten von einer externen Finanzierung abhängig sind, nicht von Nutzen. Ergänzend zu erwähnen ist hier, dass ein erfolgswirksames periodisches Verschieben des Zusatzabzugs für F&E mittels Aktivierung des qualifizierenden F&E-Aufwands explizit vom Zusatzabzug für F&E ausgeschlossen ist. Der Zusatzabzug für F&E stellt hier konsequent auf den angefallenen Lohnaufwand ab. Der Zusatzabzug für F&E ist damit vor allem auf innovative klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zugeschnitten, welche ihre Produktepalette stetig erweitern und parallel durch bereits bestehende Produktlinien Erträge erwirtschaften.
Umfang des Abzugs
Die Berechnungsgrundlage für den Zusatzabzug für F&E bildet der direkt zurechenbare Personalaufwand für die qualifizierende F&E zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent, aber höchstens der Gesamtaufwand. Mit dem Zuschlag von 35 Prozent werden die übrigen F&E-Aufwendungen wie Sachaufwand, Abschreibungen auf Anlagevermögen wie z.B. Laborinstallationen, IT-Infrastruktur etc. pauschal abgegolten. Qualifizierender Personalaufwand umfasst insb. Mitarbeitende mit dementsprechenden Titel und Stellenprofil (d.h. Forschende und technisches Fachpersonal mit dem Titel «wissenschaftliche MitarbeiterIn») sowie auch sonstiges Personal wie z.B. direkte Laborassistenz, welche direkte Dienstleistungen für das qualifizierende F&E-Projekt erbringen.
Überdies kann auch von Dritten in Rechnung gestellter qualifizierender F&E-Aufwand für den Zusatzabzug für F&E berücksichtigt werden, soweit der in Rechnung gestellte Aufwand effektiv in der Schweiz angefallen ist. Der Abzug beschränkt sich diesfalls auf höchstens 80 Prozent des durch Dritte in Rechnung gestellten Betrags. Der Abschlag erklärt sich damit, dass von Dritten in Rechnung gestellter F&E-Aufwand neben Personal- und Sachaufwand zusätzlich auch eine Gewinnmarge beinhaltet, welche für den Zusatzabzug für F&E vorgängig wieder abgezogen werden muss.
Dokumentationspflichten
Als steuermindernde Tatsache hat das steuerpflichtige Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass und in welchem Umfang die Voraussetzungen für den Zusatzabzug für F&E erfüllt sind. Der Nachweis ist im Grundsatz in jeder Steuerperiode zu erbringen. Den Zusatzabzug für F&E kann ein Unternehmen durch die entsprechende Position (d.h. Ziffer) in der Steuererklärung deklarieren. Im Rahmen der Steuererklärung ist diesem Antrag gemäss Praxis der Kantone eine geeignete Dokumentation beizulegen. Andernfalls wird der Abzug nicht gewährt bzw. die zuständige Steuerbehörde stellt dem Unternehmen eine entsprechende Ausweis-Einforderung zu. Hinsichtlich Dichte und Fülle der Dokumentationspflichten unterscheiden sich die kantonalen Praxen jedoch erheblich und sind bisweilen auch noch nicht gefestigt.
Fazit
Der Bundesgesetzgeber wollte mit Art. 25a StHG eine niederschwellige, steuerliche Inputförderung einführen, welche insb. schweizerischen KMU zugutekommt. Es ist daher wünschenswert, wenn die Prüfung von F&E-Projekten möglichst pragmatisch gelöst wird. Die erheblichen Dokumentationspflichten, welche teilweise explizit einverlangt werden, machen den Abzug gerade für KMU unattraktiv bzw. schrecken diese offensichtlich davon ab, sich eingehend damit auseinanderzusetzen. Gerade aus Sicht dieser Unternehmen ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass an die qualifizierenden F&E-Projekte keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.